Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 529
BGBl. 1998 I S. 529 · 281.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
(Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
Vom 24. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2567), wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie kann von den Handelsteilnehmern die
Angabe der Identität der Auftraggeber und der
aus den getätigten Geschäften berechtigten oder
verpflichteten Personen sowie der Veränderungen
der Bestände von Handelsteilnehmern in an der
Börse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden
oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an
der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung
beeinträchtigen können.“
b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 2
vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von
den Auftraggebern und berechtigten oder verpflich-
teten Personen Auskünfte über die getätigten
Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität
der an diesen Geschäften beteiligten Personen
verlangen.“
c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
2. § 1b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a
Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu; § 1a Abs. 1 Satz 8 und 9
und Abs. 3 gilt entsprechend.“
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier-
handelsbanken“ die Worte „und der Kapitalanlage-
gesellschaften“ gestrichen sowie nach den Worten
„solcher Wertpapiere“ die Worte „ , die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapital-
anlagegesellschaften“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wertpapier-
handelsbanken“ die Worte „und der Kapital-
anlagegesellschaften“ gestrichen und die Worte
„verbundenen Unternehmen“ durch die Worte
„verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und
sonstigen Unternehmen“ ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vertreter der
Anleger wird“ durch die Worte „die Vertreter der
Anleger werden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „und die
sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit“ durch
die Worte „die sonstigen Finanzdienstleistungs-
institute und die Anleger mit jeweils“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:
„4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse,
sofern der Emittent die Wahl hat, Gebühren und
Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf
Grund von Nummer 4 zu entrichten,“.
6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
7. § 7a wird wie folgt gefaßt:
„§ 7a
(1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am
Börsenhandel in einem elektronischen Handels-
system an einer Wertpapierbörse genügt die Zu-
lassung dieses Unternehmens an einer anderen
Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wert-
papierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme
am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das
Unternehmen das Regelwerk für das elektronische
Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann
nähere Bestimmungen treffen.
(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungs-
rechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht
ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden, durch die Börsenord-
nung geregelten elektronischen Handelssystems hat
jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen
die Einführung des Systems an der betreffenden
Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten.
Das Nähere über die Einführung des Systems regelt
die Börsenordnung.“

8. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und in deren
Börsenordnung das elektronische Handelssystem
geregelt ist“ gestrichen.
10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren
Börsen gehandelt werden, zur Feststellung des
Börsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers
an einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als
Börsenpreis der Preis amtlich festzustellen, welcher
der wirklichen Geschäftslage des Handels an den
beteiligten Börsen entspricht.“
11. § 34a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel
an der Börse nur in den Wertpapieren handeln
oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kredit-
wesen in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem
der an der Gesellschaft beteiligten Kursmakler an
dieser Börse zugewiesen sind. Die Börsenaufsichts-
behörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen zulassen, sofern die Erfüllung
der dem Kursmakler obliegenden Pflichten gewähr-
leistet erscheint.“
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden,
wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde.
Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsen-
tagen nach Eingang des Prospekts über die Billi-
gung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag
gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen
gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu be-
stimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle
gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen
der anderen inländischen Börsen als den Anforde-
rungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend
anzuerkennen.“
b) In Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wert-
papiere, die bereits an einer anderen inländischen
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind,
abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf
Antrag des Emittenten zuzulassen sind; Absatz 5
gilt entsprechend.“
13. In § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden vor den Worten „den
Inhalt“ die Worte „die Sprache und“ eingefügt.
14. In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines
Emittenten mit Sitz im Inland“ gestrichen und die
Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 36
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
15. In § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74 wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.
16. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage
einer Übersetzung des Prospekts ganz oder
teilweise verzichten, wenn der Prospekt in
einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf
dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert-
papierhandels nicht unüblich ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundes-
aufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüg-
lich über Maßnahmen nach Satz 1.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur
amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten
widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz
der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle
hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten un-
verzüglich in mindestens einem überregionalen
Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum
zwischen der Veröffentlichung und der Wirk-
samkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht
überschreiten. Nähere Bestimmungen über den
Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.“
18. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „am Börsen-
platz“ durch die Worte „im Inland“ ersetzt.
19. Die §§ 45 bis 49 werden wie folgt gefaßt:
„§ 45
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund
eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind,
in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesent-
liche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant-
wortung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Pro-
spekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-
papiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit
dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbs-

geschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und
innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger
Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist
ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabe-
preis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle
gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren
inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis.
Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit-
tenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren
nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger
Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz
im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zu-
gelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2
nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland
abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teil-
weise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung
erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar-
stellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der
Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines
Prospekts befreit wurde.
§ 46
(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen
werden, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht
gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts
erworben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un-
vollständige Angaben im Prospekt enthalten sind,
nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der
Wertpapiere beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb
kannte oder
4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im
Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
berichts des Emittenten, einer Veröffentlichung
nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deut-
lich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder
unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht
wurde.
§ 47
Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten
seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des
Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in
drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
§ 48
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch
nach § 45 im voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund
von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Hand-
lungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
§ 49
Für die Entscheidung über die Ansprüche nach
§ 45 und die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands
das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungs-
stelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45
Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffent-
lichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an die-
sem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so
gehört der Rechtsstreit vor diese.“
20. § 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich
des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2.“
21. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich
des geregelten Marktes bestimmen, daß der Emittent
zugelassener Aktien oder Aktien vertretender Zerti-
fikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts
entsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 ver-
pflichtet ist.“
22. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind“ das
Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. dem Antrag ein vom Emittenten unter-
schriebener Unternehmensbericht zur Ver-
öffentlichung beigefügt ist, der Angaben
über den Emittenten und die Wertpapiere
enthält, die notwendig sind, um dem
Publikum ein zutreffendes Urteil über den
Emittenten und die Wertpapiere zu er-
möglichen; der Unternehmensbericht muß
mindestens die Angaben enthalten, die
für einen Verkaufsprospekt nach einer
auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des
Verkaufsprospektgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung erforderlich sind;“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Unternehmensbericht darf erst ver-
öffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungs-
ausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsaus-
schuß hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Ein-
gang des Unternehmensberichts über die Billigung
zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleich-
zeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt,
so hat der Emittent den für die Billigung des Unter-
nehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß

zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von
dem Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist
er von den Zulassungsausschüssen der anderen
inländischen Börsen als den Anforderungen des
Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von
denen Wertpapiere an einer inländischen Börse
zur amtlichen Notierung oder zum geregelten
Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Ver-
öffentlichung des für die Zulassung zur amtlichen
Notierung erforderlichen Prospekts, einer diesem
gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des
Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf
Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als
drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung
von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs
Monate vergangen sind.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß
Wertpapiere, die bereits an einer anderen inlän-
dischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum
geregelten Markt zugelassen sind, abweichend
von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag
des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen
sind.“
23. In § 75 Abs. 3 werden nach dem Wort „Börsen-
preises“ die Worte „sowie für den Widerruf der
Zulassung“ eingefügt.
24. § 77 wird wie folgt gefaßt:
„§ 77
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig
oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45
bis 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß abweichend von § 49 das Landgericht aus-
schließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse
ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unter-
nehmensbericht gebilligt hat.“
25. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4,
auch in Verbindung mit Satz 7, nicht
gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1
Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 7,
nicht duldet,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8b Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 5“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73
Abs. 1a Satz 1 einen Prospekt oder einen
Unternehmensbericht veröffentlicht,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2
Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer Million
Deutsche Mark geahndet werden.“
26. Dem § 97 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:
„(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei In-
krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-
förderungsgesetzes im Amt befindlichen Börsenrat;
die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des
Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
geltenden Fassung sind insoweit anzuwenden.
(4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel
in einem elektronischen Handelssystem auf Grund
der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des
Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
geltenden Fassung erlischt am 1. September 1998.
(5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung
mit § 75 Abs. 3, genannten Bestimmungen sind
spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach In-
krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-
förderungsgesetzes in der Börsenordnung zu treffen;
§ 43 Abs. 4 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.
(6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere
zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zuge-
lassen worden sind, oder Unternehmensberichte
vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so
sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte
die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 in der
Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) wird
wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„(Verkaufsprospektgesetz)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. ausgegeben werden
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der
Organisation für wirtschaftliche Entwick-
lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht
innerhalb der letzten fünf Jahre seine
Auslandsschulden umgeschuldet oder vor
vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten
gestanden hat, oder einem Staat, der mit
dem Internationalen Währungsfonds be-
sondere Kreditabkommen im Zusammen-
hang mit dessen Allgemeinen Kreditverein-
barungen getroffen hat,

b) einer Gebietskörperschaft der in Buch-
stabe a genannten Staaten oder
c) einer internationalen Organisation des öf-
fentlichen Rechts, der mindestens ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
angehört;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Schuldverschreibungen sind, die dauernd
oder wiederholt von
a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen oder
Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen erbringt, oder der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau oder
b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen täti-
gen Unternehmen, das regelmäßig seine
Jahresabschlüsse veröffentlicht,
ausgegeben werden; eine wiederholte Aus-
gabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalender-
monaten vor dem öffentlichen Angebot
mindestens eine Emission von Schuldver-
schreibungen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
worden ist;“.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „einem öffent-
lichen Umtauschangebot oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. nur über ein Kreditinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienst-
leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen
erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen tätiges Unternehmen gezeichnet oder
erstmals erworben werden dürfen.“
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„II. Abschnitt
Angebot von Wertpapieren,
für die eine Zulassung zur amtlichen
Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
gabe, das vor den Worten „den Inhalt“ die Worte
„die Sprache und“ eingefügt werden.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-
papiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten
Markt an einer inländischen Börse gestellt, so ist
auf den Inhalt des Verkaufsprospekts § 73 Abs. 1
Nr. 2 des Börsengesetzes entsprechend anzu-
wenden.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere
ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
an einer inländischen Börse gestellt, darf der
Verkaufsprospekt erst veröffentlicht werden, wenn
er von der Zulassungsstelle der Börse gebilligt
wurde.“
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-
papiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten
Markt an einer inländischen Börse gestellt, gelten
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
sprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle
der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Verkaufs-
prospekt gebilligt, ist in dem Bescheid darauf
hinzuweisen, daß hiermit keine Billigung nach
Artikel 20 der Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April
1989 zur Koordinierung der Bedingungen für
die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des
Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote
von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. EG
Nr. L 124 S. 8), verbunden ist.
(5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung
zur amtlichen Notierung und zum geregelten Markt
bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so
hat der Emittent für die Billigung des Verkaufs-
prospekts eine Zulassungsstelle zu bestimmen.“
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„III. Abschnitt
Angebot von Wertpapieren,
für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung
oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist“.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierung“
die Worte „oder zum geregelten Markt“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 vor den Worten
„den Inhalt“ die Worte „die Sprache und“ ein-
gefügt.
9. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Nach § 10 nachzutragende Angaben sind spätestens
zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln.
Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den
Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.“

10. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt:
„§ 8a
Gestattung und Untersagung
der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
(1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht
werden, wenn das Bundesaufsichtsamt die Veröffent-
lichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang des
Verkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind,
ohne daß das Bundesaufsichtsamt die Veröffent-
lichung untersagt hat.
(2) Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Ver-
öffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die
Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf
Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverord-
nung erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt.
§ 8b
Untersagung des öffentlichen Angebots
Das Bundesaufsichtsamt untersagt das öffentliche
Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur
amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht
beantragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß
der Anbieter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt
veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die
Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer
auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts-
verordnung erforderlich sind.
§ 8c
Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat auf Verlangen des Bundes-
aufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt benötigt
1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
nach §§ 1, 8, 8a Abs. 1, §§ 9 bis 11, 12 Satz 1, § 14
Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 4, oder
2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben
enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund
des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
erforderlich sind.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren.
§ 8d
Sofortige Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und §§ 8b und 8c
Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8e
Werbung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Werbung
mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den
Umfang der Prüfung nach § 8a irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-
schaftskreise und des Verbraucherschutzes zu
hören.“
11. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„IV. Abschnitt
Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts; Prospekthaftung“.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens
einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot
gemäß Absatz 2 oder 3 veröffentlicht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort
„Notierung“ die Worte „oder zum geregelten
Markt“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-
lassungsstellen“ die Worte „oder Zulassungs-
ausschüssen“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Notierung“
die Worte „oder zum geregelten Markt“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
13. § 10 wird wie folgt gefaßt:
„§ 10
Veröffentlichung eines
unvollständigen Verkaufsprospekts
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz
vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf
der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur ver-
öffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt,
wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nach-
zutragenden Angaben sind spätestens am Tag des
öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu
veröffentlichen.“
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Worten „während der
Dauer des öffentlichen Angebots“ das Wort „un-
verzüglich“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Veröffent-
lichung“ die Worte „mit Ausnahme des § 8a“
eingefügt.
15. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ist ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
oder zum geregelten Markt an einer inländischen
Börse gestellt, sind die Veröffentlichungen unver-
züglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungs-
ausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der
Zulassungsantrag gestellt ist.“

16. Nach § 12 wird die Abschnittsbezeichung „V. Abschnitt
Verletzung der Prospektpflicht“ gestrichen.
17. § 13 wird wie folgt gefaßt:
„§ 13
Prospekthaftung
(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere
wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt
unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften
der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit folgender
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 des
Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeit-
raums von sechs Monaten anstelle der Einführung
der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffent-
lichen Angebots im Inland maßgeblich;
2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten
mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wert-
papiere auch im Ausland öffentlich angeboten
werden.
(2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach
Absatz 1 sowie über die in § 48 Abs. 2 des Börsen-
gesetzes erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht
ausschließlich zuständig,
1. in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, bei
deren Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß
die Billigung des Verkaufsprospekts beantragt
worden ist, oder
2. in dessen Bezirk das Bundesaufsichtsamt seinen
Sitz hat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notie-
rung oder zum geregelten Markt nicht beantragt
worden ist.
Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für
Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.“
18. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab-
schnitt und erhält folgende Überschrift:
„V. Abschnitt
Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft“.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 14
Zusammenarbeit
in der Europäischen Gemeinschaft“.
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Zulassungsstellen“ ein Komma und das Wort
„Zulassungsausschüsse“ eingefügt.
20. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zulassungsstelle kann von dem Erfordernis
einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz
oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufs-
prospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im
Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulas-
sung zum geregelten Markt an einer inländischen
Börse beantragt, gelten die Sätze 1 und 2 mit
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle
der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß
tritt.“
c) In Absatz 2 werden nach den Worten „billigt
die Zulassungsstelle“ die Worte „oder der Zu-
lassungsausschuß“, nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ und nach den Worten
„welche die Zulassungsstelle“ die Worte „oder den
Zulassungsausschuß“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Notierung“ werden die Worte
„oder zum geregelten Markt“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesaufsichtsamt kann von dem
Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufs-
prospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn
der Verkaufsprospekt in einer Sprache ab-
gefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des
grenzüberschreitenden Wertpapierhandels
nicht unüblich ist.“
21. Nach § 15 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
gefügt:
„VI. Abschnitt
Gebühren; Bußgeld-
vorschriften; Übergangsvorschriften“.
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zulassungs-
stelle“ die Worte „oder dem Zulassungsausschuß“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die
Hinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
die Gebührentatbestände im einzelnen und die
Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt übertragen.“
23. § 17 wird wie folgt gefaßt:
„§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht ver-
öffentlicht,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 4 Satz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufs-
prospekt veröffentlicht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2
Satz 1 oder § 8b zuwiderhandelt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1
zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11, jeweils
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Ver-
öffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Form vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-
tausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1, in denen für die öffentlich
angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung
zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt
an einer inländischen Börse gestellt wurde, und des
Absatzes 2 das Bundesaufsichtsamt.“
24. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Übergangsvorschriften
(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998
im Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot
angeboten worden sind und für die auf Grund der Vor-
schrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047)
kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges
öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot
nach dem 1. April 1998 gilt.
(2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April
1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli
1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der
§§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030)
weiterhin anzuwenden.
(3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die Ge-
bührenerhebung durch das Bundesaufsichtsamt
ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16
Abs. 2 Satz 2 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnitte 3 bis 7
wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 3
Insiderüberwachung
§ 12 Insiderpapiere
§ 13 Insider
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflus-
sender Tatsachen
§ 16 Laufende Überwachung
§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundes-
aufsichtsamt Beschäftigten
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
§ 19 Internationale Zusammenarbeit
§ 20 Ausnahmen
Abschnitt 4
Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
pflichten bei Veränderungen des Stimm-
rechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
§ 22 Zurechnung von Stimmrechten
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
Gesellschaft
§ 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften
mit Sitz im Ausland
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 28 Rechtsverlust
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im
Ausland
Abschnitt 5
Verhaltensregeln für Wert-
papierdienstleistungsunternehmen;
Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
§ 33 Organisationspflichten
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung
§ 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhal-
tensregeln
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
regeln
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im
Ausland
§ 37 Ausnahmen
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
pflichten
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs-
pflicht nach § 11
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von
Ersatzansprüchen nach § 37a“.
2. In § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 1,
§ 30 Abs. 1, in der Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1
und § 36c Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner
Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11
und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buch-
stabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen
bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten
Daten im automatisierten Verfahren abrufen.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4
entsprechend.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
gilt auch für inländische Stellen, die ein
System zur Sicherung der Erfüllung von
Geschäften an einem organisierten Markt
betreiben, hinsichtlich der von ihnen ab-
geschlossenen Geschäfte.“
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Vermögens-
und Finanzlage“ durch die Worte „Vermögens-
oder Finanzlage“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß
Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung
nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung
der Geschäftsführung über die Aussetzung oder
Einstellung der Feststellung des Börsenpreises
nicht beeinträchtigt wird.“
c) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach
Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffent-
lichung vorzunehmen.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3
weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
ein Verbot nach § 14 vor, kann das Bundesauf-
sichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der
Auftraggeber verlangen, soweit die Bestandsver-
änderungen innerhalb der letzten sechs Monate
vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach
§ 14 vorliegen, erfolgt sind.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“
die Worte „sowie die Vorlage von Unterlagen“
eingefügt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Überwachung der Geschäfte
der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten
(1) Das Bundesaufsichtsamt muß über angemes-
sene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
sind, Verstößen der beim Bundesaufsichtsamt Be-
schäftigten gegen die Verbote nach § 14 entgegen-
zuwirken.
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-
tragte Person kann von den beim Bundesaufsichts-
amt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und
die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insider-
papieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte,
die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß
Kenntnis von Insidertatsachen haben oder haben
können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insiderpapie-
ren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder
für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich
dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauf-

tragten Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienst-
vorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person
bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.“
8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a
Abs. 2 Satz 1 oder 3“ ersetzt.
9. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Verwendung dieser Informationen für andere
Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen
Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen
anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „unter
Angabe seiner Anschrift“ die Worte „und des
Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unter-
schreitens“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu-
lassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im
Inland zum amtlichen Handel an einer Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent
oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem Bundes-
aufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Ab-
satz 1 Satz 1 zu machen.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
11. In § 22 Abs. 1 und 2 wird nach der Angabe „§ 21
Abs. 1“ jeweils die Angabe „und 1a“ eingefügt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“
die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
13. In § 24 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die
Angabe „und 1a“ eingefügt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach der Angabe „§ 21
Abs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt. Satz 3 wird
aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
15. In § 27 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die
Angabe „oder 1a“ eingefügt.
16. § 28 wird wie folgt gefaßt:
„§ 28
Rechtsverlust
Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen
gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet werden, be-
stehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs-
pflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden.
Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des
Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn
die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und
nachgeholt worden ist.“
17. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier-
ten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen
Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unter-
lagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten erforderlich ist.“
18. In § 35 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1,
3 und 4“ ersetzt.
19. In § 36b Abs. 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
kreise“ die Worte „und des Verbraucherschutzes“
eingefügt.
20. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 5
Verhaltensregeln für
Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen“.
21. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Verjährung von Ersatzansprüchen
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz
wegen Verletzung der Pflicht zur Information und
wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit
einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
nebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“
22. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils
auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1
oder 2,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 35
Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Worte „auch
in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1,“ eingefügt.

23. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:
„§ 43
Übergangsregelung für die
Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadens-
ersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information
und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang
mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
nebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 ent-
standen sind.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird
wie folgt geändert:
1. Vor der Abschnittsüberschrift
„Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften“
wird die Kapitelüberschrift
„Erstes Kapitel
Kapitalanlagegesellschaften“
eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kredit-
institute, deren Geschäftsbereich darauf gerich-
tet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Ein-
leger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der
Risikomischung in den nach diesem Gesetz zu-
gelassenen Vermögensgegenständen gesondert
vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-,
Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-,
Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-
stücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen an-
zulegen und über die hieraus sich ergebenden
Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine)
auszustellen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlage-
gesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanla-
gegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds
hält, gelten als ein Anteilinhaber.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Worte „des Ge-
setzes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten“ durch die Worte „dieses Gesetzes“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. einzelne in Grundstücken angelegte
Vermögen für andere verwalten, so-
fern die Kapitalanlagegesellschaft
befugt ist, Grundstücks-Sonderver-
mögen zu verwalten;“.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 1 Nr. 2“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ sowie
das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die
Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes
über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde
ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen
zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den
Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und
die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-
mungen und den Vertragsbedingungen im Einklang
zu erhalten.“
4. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die
Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.
5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 54 bleibt unberührt.“
6. In § 7c Abs. 1 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
7. § 7d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage
oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Geset-
zes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „bis § 8f“
durch die Angabe „bis § 8l“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 bis 4 wird das Wort „Gemein-
schaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Aktien, welche die Anforderungen des
Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b und c wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
zustellen, daß der Wert der Vermögensgegen-
stände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der
nach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder
Geldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der
in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente
51 vom Hundert des Wertes des Sonderver-
mögens nicht unterschreitet.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dür-
fen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Grenze nach den Vertragsbedingungen anstelle
von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren ge-
halten werden
1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-
Sondervermögen,
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegten
Vermögen, die von einer ausländischen Invest-
mentgesellschaft ausgegeben wurden, welche
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anteilinhaber unterliegt,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der
Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der
ausländischen Investmentgesellschaft das Ver-
mögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei
der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut
angelegt werden darf und diese Mitglieder einer
Einlagensicherungseinrichtung oder einer ent-
sprechenden ausländischen Sicherungseinrich-
tung sind, welche die Bankguthaben in vollem
Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht
anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein
Spezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahres-
bericht für das Wertpapier-Sondervermögen den
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
abschläge anzugeben, die dem Wertpapier-
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne
des Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die
Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen
von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft ein-
schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Ver-
waltungsvergütung für die im Wertpapier-Sonder-
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß
dem Wertpapier-Sondervermögen neben der
Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens
eine Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem
Wertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeauf-
schläge und Rücknahmeabschläge sowie keine
Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten
Anteile berechnen, wenn das betreffende Ver-
mögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesell-
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1
bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapital-
anlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist,
die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zu vertreiben.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
9. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“
jeweils durch die Worte „Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union“ sowie in Absatz 1a Satz 1 und
Absatz 2 Satz 2 die Worte „Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die
Worte „Mitgliedstaats der Europäischen Union“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 mit der
Maßgabe, daß in Satz 1 nach der Angabe „§ 8
Abs. 3“ die Angabe „und Anteilen gemäß § 8
Abs. 3a“ angefügt wird.
10. Dem § 8c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen
dürfen überschritten werden, wenn
1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für
das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden
Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
angemessenen Risikomischung einen Aktienindex
nachzubilden, der Gegenstand von Terminkon-
trakten ist, die an Terminbörsen im Sinne des
§ 1 Abs. 3e des Gesetzes über das Kreditwesen
gehandelt werden und als Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte ausgestaltet sind,
2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist und
3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der
Grundsatz der Risikomischung für dieses Sonder-
vermögen nur eingeschränkt gilt, welche Aktien
Bestandteil des Aktienindexes sind und wie hoch
der Anteil der jeweiligen Aktien am Aktienindex
ist; die Angaben über die Zusammensetzung
des Aktienindexes können unterbleiben, wenn sie
für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen
Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten
Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ent-
halten sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank und der
Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über die Nachbildung des Aktienindexes nach
Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungs-
gemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sonderver-
mögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Son-
dervermögens während eines bestimmten Zeit-
raums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf,

nicht wesentlich von der Entwicklung des Aktien-
indexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann ins-
besondere bestimmen,
1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen
durch diese Rechtsverordnung festgelegten Min-
destanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des
Wertpapier-Sondervermögens erworben werden
müssen,
2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wert-
papier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen
Anteil am Aktienindex abgewichen werden darf
und
3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechen-
schaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapital-
anlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich
im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche
Abweichung zwischen der Entwicklung des Aktien-
indexes und der Wertentwicklung des Wertpapier-
Sondervermögens ergeben hat.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung
auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe über-
tragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht.“
11. Die §§ 8d bis 8g werden durch folgende §§ 8d bis 8m
ersetzt:
„§ 8d
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen
der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-
Sondervermögens für dessen Rechnung unter den
Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Ge-
schäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben:
1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen,
während einer bestimmten Zeit zu einem von vorn-
herein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung
oder die Abnahme eines Wertpapiers oder die
Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der
sich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers
bemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche
Optionsrechte erwerben;
2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf
einen anerkannten Wertpapierindex oder Zins-
terminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschlie-
ßen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Ver-
äußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf
Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der
Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes
bemißt, einräumen oder erwerben;
3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags,
der sich an der Wertentwicklung eines anerkann-
ten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-
Optionsrechte), einräumen oder erwerben;
4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Options-
rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Devisen oder eines Devisenterminkontraktes
oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich
an der Wertentwicklung von Devisen oder eines
Devisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder
erwerben;
5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die
a) auf verschiedene Währungen lauten,
b) auf der Grundlage von verschiedenen Zins-
sätzen ermittelt werden oder
c) auf verschiedene Währungen lauten und auf
der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen
ermittelt werden,
vereinbaren (Swaps).
(2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf
Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die
Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder er-
werben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen,
daß
1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruch-
teil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenz-
betragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem
a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Aus-
übungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem
als Basispreis vereinbarten Indexstand oder
b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbar-
ten Indexstand und dem Wert oder Indexstand
des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung ent-
fällt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die
Depotbank unverzüglich über den Abschluß und
die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des
Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben.
§ 8e
(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassene oder in einen anderen organi-
sierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum
Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesell-
schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanz-
dienstleistungsinstituten auf der Grundlage standar-
disierter Rahmenverträge tätigen.
(2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapital-
anlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur
insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanz-
instrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des
zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens be-
stehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen,
bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des
Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften,
die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben,
5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sonder-
vermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung
der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapital-
anlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem
Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer
Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der
Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertrags-
partner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö-
gens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente
zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes
des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-
Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesell-
schaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber
unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zu-

gunsten des Wertpapier-Sondervermögens beste-
hende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen
nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunter-
nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten
als ein Vertragspartner.
§ 8f
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier-
Terminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufs-
optionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wert-
papier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die
den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte
oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe
des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3
Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpa-
pier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein
Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpa-
pier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptions-
rechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-
Verkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den
Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder
Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wert-
papier-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö-
gens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte
oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind
bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a
Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne
des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aus-
steller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand
der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte
sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
stellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller
zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wert-
papier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach
Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aus-
steller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für
Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach
Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wert-
papier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere
und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils
die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschrei-
tet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder-
vermögens abgeschlossener Wertpapier-Termin-
kontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch
ein Gegengeschäft glattgestellt, sind der Wertpapier-
Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das
jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in
Satz 2 anzurechnen.
§ 8g
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-
kontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Ver-
kaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf
Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben
oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen
Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen
Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurech-
nenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum
Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen
Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im
selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der
Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder
es sich um ein Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-
kontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptions-
rechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkon-
trakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem
Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex
oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex
nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil
des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sonder-
vermögen erworben werden dürfen.
§ 8h
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-
kontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur
veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zins-
terminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-
Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptions-
rechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder
Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn
ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt
des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zins-
risiken in der entsprechenden Währung in Höhe der
anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um
ein Gegengeschäft handelt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-
kontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kauf-
optionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes
oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben
oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte,
Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte
einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögens-
gegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt
bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes
sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben
werden dürfen.
§ 8i
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
stellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte
der
1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2
und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften
Finanzinstrumente sind,
2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h
Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und
3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h
Abs. 2
den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht
übersteigt.
(2) Der anzurechnende Wert ist bei
1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,
2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multi-
pliziert mit dem börsentäglich ermittelten Termin-
preis.

(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten
der Wert, der sich ergibt, wenn bei
1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne
des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte
Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte,
die Gegenstand des Optionsrechtes sind,
2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach
Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetrags-
multiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand
des Basiswertes
mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das
Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes
der Option zu einer als nur geringfügig angenom-
menen Veränderung des Wertes des Optionsgegen-
standes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-
tet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise
börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der
Depotbank mitzuteilen.
(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder-
vermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein
Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte
nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.
§ 8j
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur
Währungskurssicherung von in Fremdwährung ge-
haltenen Vermögensgegenständen für Rechnung
eines Wertpapier-Sondervermögens Devisentermin-
kontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte
auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisen-
terminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung
lauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch
künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögens-
gegenständen des Wertpapier-Sondervermögens,
die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser
Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf
von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Termin-
kontrakts, entfallen.
(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte
Währung ist unter Verwendung von Devisentermin-
kontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des
Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis
wie bei einer Direktabsicherung entspricht und
gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren
Kosten entstehen.
(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte
auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei
schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erwor-
ben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts
benötigt werden.
(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des
§ 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die
Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur
Glattstellung abgeschlossen werden.
§ 8k
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während
der Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-
Sondervermögens abgeschlossenen Swaps die
Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die
Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sonder-
vermögens eingegangen worden sind, im Sonder-
vermögen halten; ein Austausch dieser Vermögens-
gegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zah-
lungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung
des Sondervermögens nur auf der Grundlage von
Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1
und 2 eingegangen werden.
(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für
Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur
insoweit begründet werden, als diese mit den in
den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrund-
sätzen des Sondervermögens vereinbar sind.
§ 8l
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäfts-
unterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte
so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde
überprüft werden kann.
§ 8m
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unter-
schreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie
Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3,
§ 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1,
§ 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögens-
gegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der
Gründe anzuzeigen.
(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-
gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird
durch einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten
Vorschriften nicht berührt.“
12. In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung
eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite auf-
genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt
oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte
oder Swaps abgeschlossen werden.“
13. In § 9b Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
14. In § 9c Nr. 2 wird nach dem Semikolon folgender
Teilsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn;“.
15. In § 9d werden die Worte „der §§ 9b und 9c“ durch
die Worte „nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c“
ersetzt.
16. Nach § 9d wird folgender § 9e eingefügt:
„§ 9e
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensions-
geschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienst-
leistungsinstituten abschließen, wenn dies in den

Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensions-
geschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand
haben, die nach den Vertragsbedingungen für das
Sondervermögen erworben werden dürfen. Die
Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit
von zwölf Monaten haben. Die in Pension genom-
menen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des
§ 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen.
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als
Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens
empfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für
die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen.
Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-
nehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8
Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.“
17. In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des
§ 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen
kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die
Anteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht
nach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über
das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer
ausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder
einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist.“
19. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wertpapier-
Optionsrecht“ durch das Wort „Optionsrecht“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft
dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen
Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied
einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer
entsprechenden Sicherungseinrichtung eines an-
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrich-
tung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage
von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei
anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über
diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der
Depotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung
erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den
Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertrags-
bedingungen vereinbar ist.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1
zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis
erworben oder veräußert werden, wenn dies zur
Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder
in Ausübung des einem Dritten eingeräumten
Optionsrechtes geschieht.“
20. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.“
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vertragsbedingungen sowie deren Ände-
rungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a
bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben
betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bank-
aufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen
Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben j und k werden wie folgt
gefaßt:
„j) ob, für welchen Zweck und in welchem
Umfang für Rechnung des Sonderver-
mögens Geschäfte getätigt werden dür-
fen, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben;
k) in welcher Weise das Sondervermögen,
sofern es nur für eine begrenzte Dauer
gebildet wird, abgewickelt und an die
Anteilinhaber verteilt wird;“.
bb) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
„l) welcher Aktienindex nachgebildet werden
soll, sofern die Auswahl der für das
Sondervermögen zu erwerbenden Aktien
nach § 8c Abs. 3 erfolgt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertrags-
bedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde
genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3
Buchstabe e betreffen, sind im Rechenschafts-
bericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen.
Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen
Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der
der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht
zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen
dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt-
machung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht
mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein
früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“
d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Anleger,“
der Teilsatz „die Bezeichnung des anderen Sonder-
vermögens und die Firma der Kapitalanlagegesell-
schaft, wenn diese für Rechnung des anderen
Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds
hält,“ eingefügt.

22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift
des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen
oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die
einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeauf-
schlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung
enthalten müssen.“
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 12 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
23. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Wertpapier-Optionsrechte“ wird
durch das Wort „Optionsrechte“ ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
ersetzt und folgender Teilsatz wird angefügt:
„wenn deren Anteilscheine nicht von einer
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines
anderen Sondervermögens gehalten werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-
papiere“ die Worte „und Finanzinstrumente“ ein-
gefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „eingeräum-
ten Wertpapier-Optionsrechten“ die Worte
„ , die zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „Terminkontrakten
auf einen Aktienindex oder von Zinstermin-
kontrakten“ durch die Worte „Finanztermin-
kontrakten oder Devisenterminkontrakten“
ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte
im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ent-
sprechend, wenn diese Optionsrechte zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in
einen anderen organisierten Markt einbezo-
gen sind.“
24. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Teilsatz werden die Worte „Op-
tionsgeschäften, Währungs-Kurssicherungen,
Finanzterminkontrakten“ durch die Worte
„Geschäften, die Finanzinstrumente zum
Gegenstand haben, Pensionsgeschäften“ er-
setzt.
bb) Im sechsten Teilsatz werden die Worte „Op-
tionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Fi-
nanzterminkontrakte“ durch die Worte „Ge-
schäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben, Pensionsgeschäfte“ ersetzt.
cc) Der achte Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
„Angabe, inwieweit zum Sondervermögen
gehörende Wertpapiere Gegenstand von
Rechten Dritter sind;“.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz
angefügt:
„Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den
Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-
stellungen auf Anforderung der Bankaufsichts-
behörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch
auf Datenträgern durch elektronische Datenfern-
übertragung zu übermitteln.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenüber-
mittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über
den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-
mögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-
urteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesell-
schaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu
erhalten.“
25. In § 24b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie in § 25
Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
26. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Aktien des Beteiligungsunternehmens we-
der zum amtlichen Handel an einer Börse
zugelassen noch in einen anderen organi-
sierten Markt einbezogen sind und“.
bb) In Buchstabe b werden die Worte „Anleihen
des Bundes und der Sondervermögen Bun-
deseisenbahnvermögen und Deutsche Bun-
despost“ durch die Worte „börsennotierten
Bundeswertpapiere“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-
wenden.“
27. In § 25d werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „An-
leihen des Bundes und der Sondervermögen Bun-
deseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost“
durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-
papiere“ sowie in Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 die Worte
„Anleihen des Bundes und der Sondervermögen
Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundes-
post“ durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-
papieren“ ersetzt.
28. § 25e wird aufgehoben.

29. Nach § 25j wird folgender neuer Fünfter Abschnitt
eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für Investmentfondsanteil-Sondervermögen
§ 25k
Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen
eingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen
einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder
in ausländischen Investmentanteilen anlegen (Invest-
mentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vor-
schriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses
Abschnitts nichts anderes ergibt.
§ 25l
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein In-
vestmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben
1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-,
Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-
stücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen,
die keine Spezialfonds sind;
2. ausländische Investmentanteile, die nach dem
Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich
vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteil-
inhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile
haben.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an
Sondervermögen und an ausländischen Investment-
vermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes
ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sonder-
vermögen oder ausländischen Investmentvermögen
anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile
nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben
gehalten werden dürfen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an
einem Sondervermögen oder an einem ausländischen
Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert
des Wertes des Investmentfondsanteil-Sonderver-
mögens anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-Son-
dervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert
der ausgegebenen Anteile eines anderen Sonder-
vermögens oder ausländischen Investmentvermögens
erworben werden.
(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3
Buchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen nicht anzuwenden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechen-
schaftsbericht und im Halbjahresbericht für das In-
vestmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
anzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen
oder an ausländischen Investmentvermögen berech-
net worden sind, sowie die Vergütung anzugeben,
die dem Sondervermögen von einer anderen Kapital-
anlagegesellschaft oder einer ausländischen Invest-
mentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungs-
gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen
Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist
darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-
Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwal-
tung des Sondervermögens eine Verwaltungsver-
gütung für die im Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die
Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfonds-
anteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungs-
vergütung für die in Satz 1 genannten Anteile be-
rechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr
oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit
der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesent-
liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
bunden ist.
(6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-
gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird
durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der
Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
§ 25m
(1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben
1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
Anteile ausgewählt werden;
2. die Arten der Sondervermögen und der von aus-
ländischen Investmentgesellschaften verwalteten
Vermögen, deren Anteile für das Investment-
fondsanteil-Sondervermögen erworben werden
dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens,
der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art ge-
halten werden darf;
3. der Umfang, in dem für das Investmentfonds-
anteil-Sondervermögen ausländische Investment-
anteile erworben werden dürfen, und die Staaten,
in denen ausländische Investmentgesellschaften
als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz
und ihre Geschäftsleitung haben;
4. das in § 25l Abs. 5 Satz 1 geregelte Vergütungs-
verfahren.
(2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der
Anforderungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben
enthalten:
1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
Sondervermögen und der ausländischen Invest-
mentvermögen, deren Anteile für das Investment-
fondsanteil-Sondervermögen erworben werden
dürfen, einschließlich der maßgeblichen Anlage-
grundsätze und Anlagegrenzen;
2. Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern,
Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die
mittelbar oder unmittelbar von den Anteilinhabern
des Investmentfondsanteil-Sondervermögens zu
tragen sind, sowie eine Beschreibung des in den
Vertragsbedingungen geregelten Vergütungs-
verfahrens.“
30. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster
Abschnitt.
31. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das
Wort „Union“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
eingefügt:
„(5) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf
die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den
Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedin-
gungen mit einem Erbbaurecht mit einer Laufzeit
von bis zu 80 Jahren belasten. Der Sachverstän-
digenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des
Erbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen
in Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzin-
ses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten
nach der Bestellung den Wert des Grundstücks
neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt
werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem
das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen
mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits
Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hun-
dert des Wertes des Grundstücks-Sonderver-
mögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erb-
baurechts gilt als Neubestellung, wobei für die
Berechnung der in Satz 1 genannten Höchstlauf-
zeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend
ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt
worden ist.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-
wenden.“
32. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27e eingefügt:
„§ 27a
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligun-
gen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die
Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Betei-
ligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. Grund-
stücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind
Gesellschaften,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-
vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten
beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesell-
schaft für das Grundstücks-Sondervermögen
ausüben darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 erwerben
dürfen, die nach den Vertragsbedingungen un-
mittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen
erworben werden dürfen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer
Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Ab-
schlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handels-
gesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten
mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers
versehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesell-
schaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor
dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögens-
werten und Verbindlichkeiten der Grundstücks-
Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluß-
prüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach-
gewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Grundstücks-Sondervermögens eine Be-
teiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur
erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-
Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung
erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und
durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft
eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nach-
schußpflicht ausgeschlossen ist.
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grund-
stücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesell-
schaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermö-
gens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere
Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesell-
schaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, daß
die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Ausscheiden
von Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung
des Grundstücks-Sondervermögens erwerben kann.
(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der
Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß
1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als
drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2
Satz 1 gehalten werden dürfen,
2. diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grund-
stücks-Gesellschaft belegen sein müssen und
3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur
erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem
Wert der bereits von der Grundstücks-Gesell-
schaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert
des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens,
für dessen Rechnung eine Beteiligung an der
Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht
übersteigt.
§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Ge-
sellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-
Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder
des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesell-
schaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesell-
schaft nur erwerben, wenn eine entsprechende
Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung
sichergestellt ist.
(6) Der Wert aller Gegenstände im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grund-
stücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapital-
anlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-
Sondervermögens beteiligt ist, darf 20 vom Hundert
des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens
nicht übersteigen. Die Gegenstände im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Berechnung der in
§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Grenzen zu
berücksichtigen.
§ 27b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grund-
stücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-
Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung
des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist,
die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das
Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer
Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des
Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der
Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesell-

schaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für
Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer
Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Dar-
lehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grund-
stücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht
übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
zustellen, daß die Summe der für Rechnung des
Grundstücks-Sondervermögens den Grundstücks-
Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vom
Hundert des Wertes des Grundstücks-Sonderver-
mögens nicht übersteigt.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1
steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapital-
anlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft
ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des
Grundstücks-Sondervermögens gewährt.
§ 27c
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grund-
stücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich
verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei
der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank
einzureichen und diese einmal jährlich anhand des
von einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungs-
vermerk versehenen Jahresabschlusses der Grund-
stücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermö-
gensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur
laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
(2) Die im Jahresabschluß oder der Vermögens-
aufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewie-
senen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen,
der von dem Sachverständigenausschuß des Grund-
stücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde.
Der Sachverständigenausschuß bewertet die Grund-
stücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grund-
stücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal
jährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor
ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände
der Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung
der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze
mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenom-
menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind
nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.
(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-
Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteili-
gung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflus-
sender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.
§ 27d
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Grund-
stücks-Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grund-
stücks-Sondervermögens zustehenden Zahlungen,
der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlage-
gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sonder-
vermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein
Konto nach § 31 Abs. 6 bei der Depotbank einzu-
zahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, daß
diese Vereinbarung getroffen wird.
§ 27e
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch
einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 27a
bis 27d nicht berührt.“
33. In § 29 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28“
durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6,
§§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
34. § 31 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-
beträge sind auf einem oder mehreren für Rechnung
des Sondervermögens eingerichteten gesperrten
Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depot-
bank zu führen. § 12a Abs. 3a gilt entsprechend.“
35. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
(1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligun-
gen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu über-
wachen. Sie hat ferner zu überwachen, daß beim
Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des § 27a
Abs. 1 bis 6 beachtet werden.
(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grund-
stücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser
Gesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des
§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Änderungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der
Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung
zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Grund-
stücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depot-
bank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muß
einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustim-
men, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und
die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden.
Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzun-
gen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit
der Verfügung oder Änderung nicht.“
36. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat
die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögens-
aufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
für die Grundstücke und sonstigen Vermögens-
gegenstände der Grundstücks-Gesellschaft auf-
zuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätz-
lich sind anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-
Gesellschaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt
ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesell-
schaft und
4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlage-
gesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten
Darlehen.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c
Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der
Maßgabe, daß nach der Angabe „Absatz 1 Satz 3“
die Angabe „und § 27c Abs. 2“ eingefügt wird.

37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Kapitalanlagegesellschaft darf anstelle der
in Satz 1 genannten Werte Anteile an einem
oder mehreren nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung angelegten Geldmarkt- oder Wert-
papier-Sondervermögen erwerben, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländi-
schen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der
Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Auf-
sicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach
den Vertragsbedingungen oder der Satzung der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wert-
papieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei
der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut
angelegt werden darf und diese Mitglied einer
geeigneten inländischen oder ausländischen Ein-
lagensicherungseinrichtung sind, welche die Bank-
guthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder-
vermögen ein Spezialfonds ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des
Wertes des Grundstücks-Sondervermögens darf
in den in Absatz 1 und § 8 Abs. 3 genannten Wer-
ten gehalten werden. Bei der Berechnung dieser
Anlagegrenze sind folgende gebundene Mittel des
Grundstücks-Sondervermögens abzuziehen:
1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;
2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen
Mittel;
3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus
rechtswirksam geschlossenen Grundstücks-
kauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel,
sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden
zwei Jahren fällig werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
38. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27
Abs. 1 und 2“ die Worte „und Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften nach § 27a Abs. 1“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen“
durch das Wort „mit“ und das Wort „geboten“
durch das Wort „vereinbar“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Verfügungen über zum Vermögen der
Grundstücks-Gesellschaften gehörende Ver-
mögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer
Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1
und 3.“
39. Nach dem neuen Sechsten Abschnitt werden folgen-
der Siebter und Achter Abschnitt eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gemischte
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen
§ 37a
Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen
eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken
(Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des
Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 37b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögen erwerben
1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,
2. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, ge-
mischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im
Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke,
Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs-
erbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke)
sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-
ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die
Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim
Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt
sind.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben
darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten
Vermögensgegenstände für das Gemischte Wert-
papier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben
werden dürfen.
(3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grund-
stücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlage-
gesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben,
als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und
Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grund-
stücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
schaften 30 vom Hundert des Wertes des Sonder-
vermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück darf zur
Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert
des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-
stücks-Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die
Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des
Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-
stücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Ver-
tragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Son-
dervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grund-
stücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
und Grundstücks-Sondervermögens nach den Ver-
tragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Vertrags-
bedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach
denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden
Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt
werden, und die wesentlichen Merkmale der Grund-
stücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren An-
teile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-

Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder-
vermögen ein Spezialfonds ist.
(5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen,
daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögens in
1. Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-
Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den
Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermö-
gensgegenstände für Rechnung des Gemischten
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens
zulässig ist, oder
2. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen ange-
legt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen
der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen
an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung
des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
Sondervermögens nicht zulässig ist.
Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst
dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der
Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1
Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein
Jahr verstrichen sind.
(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende
wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzu-
sehen.
§ 37c
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum
der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
§ 37d
Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
tragsbedingungen für Rechnung des Gemischten
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens
Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-
Gesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3,
4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a
bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzu-
wenden.
§ 37e
Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
tragsbedingungen für Rechnung des Gemischten
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens
Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-
Gesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befug-
nisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick
auf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe
des § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der
§§ 31a und 37 Abs. 3. Soweit die in Satz 1 genannten
Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft ver-
pflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.
§ 37f
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grund-
stücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und
Grundstücks-Sondervermögen gehören, nur ver-
äußern, wenn die Gegenleistung den vom Sach-
verständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder
nur unwesentlich unterschreitet. § 37 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Belastung von Grundstücken, die zu einem
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögen gehören, ist zulässig, wenn dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ord-
nungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und
wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie
die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen
soll, für marktüblich erachtet. Die Belastung darf
insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der
im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht
überschreiten. Kredite, die nach Satz 1 für gemein-
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber aufgenom-
men werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1
bestimmte Grenze für die kurzfristige Kreditaufnahme
nicht anzurechnen.
§ 37g
(1) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses
Abschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechts-
geschäfts oder einer Verfügung nicht, soweit in die-
sem Abschnitt ausdrücklich nichts anderes bestimmt
ist.
Achter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 37h
(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei
ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken
und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des lang-
fristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sonderver-
mögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nach-
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens
dürfen nicht ausgeschüttet werden.
§ 37i
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben
1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,
2. Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2
sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-
ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die
Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim
Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt
sind,
3. stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen
des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b
Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben
enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvor-
sorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen
an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligun-
gen erworben werden dürfen.
(3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis
zu 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-
Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedin-

gungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen
angelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4
Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die in Satz 1
bestimmte Grenze für die Anlage des Altersvorsorge-
Sondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Son-
dervermögen vermindert sich um den Wert der für
Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens ge-
haltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grund-
stücks-Gesellschaften.
(5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvor-
sorge-Sondervermögen nur insoweit erworben wer-
den, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit
dem Wert der bereits im Sondervermögen befind-
lichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wer-
tes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-
sorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und
stillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen.
(7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-
sorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grund-
stücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-
ten und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen
muß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des
Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
(8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor-
sorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,
Geldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sonderver-
mögen und ausländischen Investmentanteile darf
höchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvor-
sorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an
Geldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen
Investmentanteile müssen den Anforderungen des § 8
Abs. 3a genügen.
(9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben, dürfen nur zur Absicherung von im
Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermö-
gensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt
werden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist
zulässig.
(10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Son-
dervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände
dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unter-
liegen, als der Wert der einem solchen Risiko unter-
liegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 37j
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum
Altersvorsorge-Sondervermögen gehörende Gegen-
stände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
stehen.
§ 37k
(1) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den
Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des
Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder
Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er-
werben, ist insoweit § 37d anzuwenden. Ist ihr der
Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, sind insoweit
§ 25b Abs. 2 und 5 und §§ 25c, 25d, 25i und 25j
anzuwenden.
(2) § 25h ist anzuwenden.
(3) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.
§ 37l
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
tragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Alters-
vorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Be-
teiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er-
werben, gilt für die Befugnisse und Verpflichtungen
der Depotbank § 37e entsprechend. Ist ihr der Erwerb
stiller Beteiligungen gestattet, bestimmen sich die
Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im
Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach
§ 25g. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschrif-
ten auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten,
gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.
§ 37m
(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-
anlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins
(Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit
einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit
einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des
60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubie-
ten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins
verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regel-
mäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesell-
schaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen
(Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags
auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapi-
talanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan
nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags
verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der
Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder
des Todes des Anteilschein-Sparers gilt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteil-
schein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das
Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen
Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermö-
gen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapi-
talanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens
nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berech-
nung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger
Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagege-
sellschaft kann den kostenlosen Umtausch verwei-
gern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens
noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslauf-
zeit abgelaufen sind.
(3) Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvor-
sorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-
vierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn
der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß
arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Alters-
vorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündi-
gen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht,
wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach
Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.
(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-
anlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Ab-
schluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Alters-

vorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Been-
digung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteil-
schein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten
Geldbetrag auszuzahlen.“
40. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Neunter Ab-
schnitt.
41. Der bisherige § 37a wird § 37n und wie folgt gefaßt:
„§ 37n
Für Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38
bis 42 entsprechend.“
42. Der bisherige § 37b wird § 37o mit den Maßgaben,
daß die Angabe „§ 37a“ durch die Angabe „§ 37n“
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt wird:
„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt
§ 43 Abs. 11 entsprechend.“
43. In § 39 Abs. 1a werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden neuen Satz ergänzt:
„Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteil-
scheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als
zugeflossenen geltenden
1. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-
nahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes sowie für die angewachsenen
Ansprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf
derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der
Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten;
2. Zwischengewinne des Wertpapier-Sonderver-
mögens;
3. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens
aus Anteilscheinen an inländischen Sonderver-
mögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten sind;
4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens
aus ausländischen Investmentanteilen außer Ver-
äußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1
des Auslandinvestment-Gesetzes;
5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung
des Anteilscheins oder der Abtretung der An-
sprüche aus dem Anteilschein veröffentlichten
Zwischengewinne von inländischen und auslän-
dischen Investmentvermögen, an denen das Wert-
papier-Sondervermögen Anteile hält.“
44. Dem § 43 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist
erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab
dem 1. April 1998 zufließen.“
45. In § 43a Satz 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch
die Angabe „§§ 37n bis 50d“ ersetzt.
46. In § 43b wird die Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 9“ durch
die Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
47. Nach § 43b wird folgender neuer 4. Titel eingefügt:
„4. Titel
Investmentfondsanteil-Sondervermögen
§ 43c
Für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gel-
ten die §§ 37n bis 50d entsprechend.
§ 43d
§ 43c ist wie folgt anzuwenden:
1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,
die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen
nach dem 31. Dezember 1997 zufließen.
2. Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzu-
wenden auf
a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentfondsanteil-Sondervermögen und
Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember
1997 zufließen,
b) die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-
tung verwendeten Einnahmen des Investment-
fondsanteil-Sondervermögens, die in dem Ge-
schäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach
dem 31. Dezember 1997 endet.“
48. Der bisherige 4. Titel wird neuer 5. Titel.
49. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „aus
der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeich-
neten Gegenstände“ die Worte „und Einnahmen aus
der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft“
eingefügt.
50. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 Abs. 8 und 9“
durch die Angabe „§ 43 Abs. 8 bis 11“ ersetzt.
51. Nach dem 5. Titel werden folgender 6. und 7. Titel
angefügt:
„6. Titel
Gemischte Wertpapier- und
Grundstücks-Sondervermögen
§ 50a
Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Son-
dervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.
§ 50b
Für die Anwendung des § 50a gilt § 43d ent-
sprechend.
7. Titel
Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 50c
Für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die
§§ 37n bis 50d entsprechend.
§ 50d
Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d ent-
sprechend.“

52. Nach § 50d wird folgendes Zweites Kapitel eingefügt:
„Zweites Kapitel
Investmentaktiengesellschaften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 51
(1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung
„Investmentaktiengesellschaft“ Geschäfte der in Ab-
satz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bank-
aufsichtsbehörde.
(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-
den. Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten.
Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzuläs-
sig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesell-
schaft müssen denselben Anteil am Grundkapital ver-
körpern.
(3) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmens-
gegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß
die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem
Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder
in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesell-
schafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs
(stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre
Anteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des
Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 179
Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maß-
gabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung
stets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt wer-
den kann.
(4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme
der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes
über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der
Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden,
wenn
1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei
Millionen Deutsche Mark beträgt,
2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und
ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesell-
schaft zuverlässig sind und die zur Leitung der
Investmentaktiengesellschaft erforderliche fach-
liche Eignung haben,
4. die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3
genannten Geschäfte und die damit unmittelbar
verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden,
und die Satzung den Anforderungen des § 15 an
die Vertragsbedingungen entspricht und
5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank
nach § 12 Abs. 1 beauftragt hat.
Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankauf-
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das
Absinken des Anfangskapitals unter die Mindest-
anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzu-
zeigen.
(6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn
innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investment-
aktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert
der ausgegebenen Aktien der Investmentaktienge-
sellschaft im Publikum gestreut sind.
(7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten,
indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig
festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.
§ 52
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per-
sönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung
der Interessen der Aktionäre gewährleisten.
§ 53
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögens-
gegenstände weder an die Gesellschaft veräußern
noch von dieser erwerben.
§ 54
Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeich-
nung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken
nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von
Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen In-
vestmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften
und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1
und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt
werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die
Worte „Investment“, „Investor“ oder „Invest“ in einem
Zusammenhang führen, der den Anschein aus-
schließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die
Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die §§ 42
und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind ent-
sprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über die Tätigkeit
der Investmentaktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt
Geschäftskreis
§ 55
(1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-
schaft sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a
bis 4, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 Satz 1, §§ 8c
bis 8m, 9a bis 9e, 12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die
§§ 25b bis 25d, 25g und 25i mit den folgenden Maß-
gaben entsprechend anzuwenden, soweit sich die
Vorschriften nicht ausschließlich auf Spezialfonds im
Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen oder sich aus den
nachfolgenden Vorschriften dieses Unterabschnitts
nichts anderes ergibt:
1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“
und „für Rechnung eines Wertpapier-Sonderver-
mögens“ bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“
tritt das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes
„Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschafts-
vermögen“;
3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermö-
gens“ treten die Worte „Bilanzsumme der Invest-
mentaktiengesellschaft, die sich aus der letzten
geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenom-
menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten“.
(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen
Zwischenabschluß, der den für den Jahresabschluß
geltenden Anforderungen entspricht, kann sie an-
stelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten
geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus
dem letzten Zwischenabschluß ergibt, ansetzen. Bei
einem Absinken des Eigenkapitals der Investment-
aktiengesellschaft um mehr als 10 vom Hundert ist
diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenab-
schluß zu erstellen und ihn der Bankaufsichtsbehörde
und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
§ 56
Die Investmentaktiengesellschaft darf Aktien des-
selben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die
Stimmrechte, die der Investmentaktiengesellschaft
aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom
Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien des-
selben Ausstellers nicht übersteigen.
§ 57
(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder
Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus
einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag ein-
gehen.
(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens
dürfen nur insoweit verpfändet oder sonst belastet,
zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetre-
ten werden, als nach Absatz 3 Kredite aufgenommen,
einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanz-
terminkontrakte abgeschlossen werden.
(3) Die Investmentaktiengesellschaft darf Kredite
bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals,
das sich aus der letzten geprüften Bilanz oder dem
letzten Zwischenabschluß ergibt, aufnehmen, wenn
dies in der Satzung vorgesehen ist und die Depotbank
der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf
nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf-
nahme marktüblich sind.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem
Dritten keine Genußrechte oder Beteiligungen als
stiller Gesellschafter gewähren.
(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine
Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Ge-
schäftsabschlusses nicht zum Gesellschaftsvermö-
gen gehören.
§ 58
(1) Bis zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der
Investmentaktiengesellschaft dürfen in Aktien ange-
legt werden, die nicht zum amtlichen Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten
Markt einbezogen sind.
(2) Stille Beteiligungen dürfen insgesamt nur inso-
weit erworben werden, als diese Anlageform nach der
Satzung zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen
stillen Beteiligungen 50 vom Hundert des Eigenkapi-
tals der Investmentaktiengesellschaft nicht überstei-
gen. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für den Erwerb
stiller Beteiligungen vermindert sich um den Wert der
bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen Ver-
mögensgegenstände nach Absatz 1.
(3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der
Depotbank zu überwachen.
§ 59
Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder
Betriebs- und Geschäftsausstattung ist der Invest-
mentaktiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er
für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist.
§ 60
Verstöße gegen die §§ 56 bis 59 berühren die Wirk-
samkeit der Rechtsgeschäfte nicht.
Zweiter Unterabschnitt
Öffentliches Angebot der Aktien
§ 61
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Er-
teilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der
Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens
neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb an-
geboten werden.
(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor,
wenn
1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit
Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die
Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb
anbietet oder
2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine
entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter
Ausschluß des Bezugsrechts durchführen.
(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen
öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn
sie zur amtlichen Notierung oder zum Handel im ge-
regelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind und die Investmentaktiengesellschaft einen
Börsenzulassungsprospekt oder einen Unterneh-
mensbericht veröffentlicht hat.
(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in
mindestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im
Inland oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die
Druckschrift muß am Sitz der Börse, an der die Aktien
der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten
Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investment-
aktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem
Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem ist im Bundesanzeiger ein Hinweis bekannt-
zumachen, wo der Unternehmensbericht veröffent-
licht und für das Publikum zu erhalten ist.

(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzu-
lassungsprospekts oder des Unternehmensberichts
und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbind-
lichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werk-
tage liegen.
§ 62
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesell-
schaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen
Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungs-
prospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach
§ 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechts-
verordnung erforderlichen Angaben folgende An-
gaben zu enthalten:
1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2,
4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das
Wort „Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 19 Abs. 3
und 4 gilt entsprechend;
2. die Satzung;
3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bank-
aufsichtsbehörde;
4. die Börsen, an denen die Aktien der Investment-
aktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen
sind;
5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem
Zeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert ver-
öffentlicht wird.
(2) Im Börsenzulassungsprospekt ist an heraus-
gehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter
Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von
Aktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein
Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investment-
aktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert
der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis
abweicht.
(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesell-
schaft zum geregelten Markt an einer inländischen
Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht
zusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsen-
gesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2
zu enthalten.
§ 63
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
gabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind
unzulässig.
(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der
Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten
werden dürfen, muß dem anteiligen Inventarwert
an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesell-
schaft die Angebote des Publikums annimmt, zu-
züglich eines in der Satzung festzusetzenden Auf-
schlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der
anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des
Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl
der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2
Satz 3 Teilsatz 1, Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzu-
wenden.
(3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens
wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-
tung zu veröffentlichen.
Dritter Unterabschnitt
Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen
§ 64
(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der
Investmentaktiengesellschaft an einem Börsenge-
schäftstag 90 vom Hundert des anteiligen Inventar-
werts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft,
kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Ver-
größerung der Differenz zwischen Börsenpreis und
Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis
darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Trans-
aktionskosten nicht übersteigen.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuzie-
hen. § 237 Abs. 2 bis 6 und §§ 238 bis 240 des Aktien-
gesetzes finden Anwendung.
(3) Im übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktien-
gesetzes unberührt.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
jeweils nach Ablauf von drei Kalendermonaten unver-
züglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem
Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie inner-
halb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.
§ 65
Aktien können im Wege der Kapitalerhöhung nach
den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit fol-
genden Maßgaben ausgegeben werden:
1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
keine Anwendung;
2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den
anteiligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2
nicht unterschreiten.
Vierter Unterabschnitt
Rechnungslegung
§ 66
Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahres-
abschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen. In den nach den §§ 284 bis 287 des Handels-
gesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Invest-
mentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1
Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben
aufzunehmen. In den Lagebericht nach § 289 des
Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesell-
schaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzu-
nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch
auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der
Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-
resabschluß aufzunehmen.

§ 67
(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflich-
tet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig minde-
stens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der
alle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund
derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit
der Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanz-
lage zu bilden. Der Zwischenbericht muß insbesonde-
re die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2
sowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. Er ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des
Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in minde-
stens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffent-
lichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den
Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung
gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundes-
anzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger
ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwi-
schenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu
erhalten ist.
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststel-
lung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der
Erstellung einzureichen.“
53. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Drittes Kapitel
und wie folgt geändert:
a) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefaßt:
„Drittes Kapitel
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften“.
b) Der bisherige § 50a wird § 68 und wie folgt ge-
ändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer Vorschrift
a) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4
oder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2
Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des
§ 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1
oder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2
oder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3
Satz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e
Abs. 1 Satz 1 über die Anlage eines
Wertpapier-Sondervermögens,
b) des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 oder 4 über die Anlage eines
Beteiligungs-Sondervermögens,
c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4 oder
Abs. 5 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1
Satz 1, des § 27b Abs. 1, des § 35
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 über die An-
lage eines Grundstücks-Sondervermö-
gens oder
2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1
oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die
Beschränkung von Rechtsgeschäften
zuwiderhandelt.“
bb) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 1
die neue Nummer 2 und die bisherige Num-
mer 2 die neue Nummer 1. Die neue Nummer 2
wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
und b, Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“
ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b,
Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“ ersetzt
sowie nach der Angabe „Satz 1 und 3“
die Angabe „und Abs. 2 Satz 1 und 2“
eingefügt.
c) Der bisherige § 51 wird § 69.
d) Die bisherigen §§ 52 bis 53b werden aufgehoben.
e) Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
„§ 70
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die
am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen
noch bis zum 31. März 2001 die Vorschriften
dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 1998
geltenden Fassung anwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten
nicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehen-
den Sondervermögen, die nach den Vertrags-
bedingungen überwiegend in Optionsscheinen,
Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt
werden. Sie werden insoweit nach Maßgabe der
bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
Vertragsbedingungen für die am 1. April 1998
bestehenden Sondervermögen ändern, um für
Rechnung des Sondervermögens die nach § 8
Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5,
§§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelasse-
nen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die
Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2
Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die
Änderung der Vertragsbedingungen mit den
bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-
mögens vereinbar ist.
(4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines
Kaufmanns die Worte „Kapitalanlage“, „Invest-
ment“, „Investor“ oder „Invest“ allein oder in
Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne daß
der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in
§ 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist,
so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch
bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, soweit nicht
§ 7 Abs. 3 anzuwenden ist.“
f) Der bisherige § 55 wird § 71.

Artikel 5
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit-
institute“ die Worte „oder inländische Zweig-
niederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz
im Ausland“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Worte „Zah-
lung des Kaufpreises“ ersetzt durch die
Worte „Eingang des Kaufpreises bei der
Depotbank“.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften genannten Grenzen
keine Anteile an risikogemischten
Investmentvermögen erworben wer-
den; diese Grenzen gelten nicht
für Vermögen im Sinne des § 1
Abs. 1 (ausländische Investment-
vermögen), deren ausschließlicher
Zweck es ist, das eingelegte Geld in
einer den §§ 25k bis 25m des Geset-
zes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten entsprechenden Weise in Antei-
len anderer Investmentvermögen
anzulegen,“.
ccc) In Buchstabe e werden nach den Worten
„gemäß Buchstabe f“ die Worte „oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung
von Einschuß- oder Nachschußver-
pflichtungen im Rahmen der Abwicklung
von Geschäften mit Finanzinstrumenten
im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften“ ein-
gefügt.
ddd) In Buchstabe g werden nach dem Wort
„haben“ die Worte „und das Recht, die
Lieferung von Wertpapieren zu verlan-
gen (Wertpapier-Kaufoption), einem Drit-
ten für Rechnung des Vermögens nur
eingeräumt werden darf, wenn die den
Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption
bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der
Einräumung der Kaufoption zum Vermö-
gen gehören,“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf
ausländische Investmentvermögen anzuwenden,
die in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise
gebildet sind und deren Anteile zu einem organi-
sierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes zugelassen sind.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber
eines ausländischen Investmentanteils ein datier-
ter Verkaufsprospekt der ausländischen Invest-
mentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertrags-
bedingungen oder die Satzung der Investment-
gesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in
Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet wer-
den, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen
Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf
die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes
enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen
Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber
ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf
Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kauf-
abrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die
Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich
an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Ver-
gütung enthalten müssen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach den Worten „ver-
wendet werden“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Worten „gehal-
ten wird“ die Worte „sowie ob und gegebe-
nenfalls innerhalb welcher Grenzen und auf-
grund welcher sonstigen Voraussetzungen
Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1
Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kredit-
wesen getätigt werden“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort
„acht“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für ausländische Investmentvermögen im
Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
und 5 entsprechend. Der Verkaufsprospekt dieser
Investmentvermögen muß darüber hinaus An-
gaben enthalten
1. über den organisierten Markt, an dem die
Anteile des Investmentvermögens gehandelt
werden;
2. darüber, daß der an dem organisierten Markt
ermittelte Kurs der Anteile des Investmentver-
mögens von dem Nettoinventarwert des In-
vestmentvermögens abweichen kann sowie ob
und welche Maßnahmen von der Investment-
gesellschaft im Falle einer erheblichen Abwei-
chung des Kurses der Anteile vom Nettoinven-
tarwert des Investmentvermögens getroffen
werden;
3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Invest-
mentgesellschaft nicht jederzeit die Rück-
nahme der Anteile und die Auszahlung des auf
die Anteile entfallenden Vermögensteils verlan-
gen können.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach den Worten
„Vermögen gehörenden Wertpapiere,“ jeweils die
Worte „Geschäfte mit Finanzinstrumenten im
Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Für ausländische Investmentvermögen im
Sinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1
Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt
des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im
Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückge-
nommenen Anteile eine Darstellung der Entwick-
lung des Kurses der Anteile des Investmentvermö-
gens und des Nettoinventarwertes des Invest-
mentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht
für ausländische Investmentvermögen im Sinne
des § 2 Abs. 2. Die Investmentgesellschaften ver-
öffentlichen für diese Investmentvermögen statt-
dessen täglich den an dem organisierten Markt
ermittelten Kurs der Anteile des Investmentver-
mögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoin-
ventarwert des Investmentvermögens in einer im
Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend ver-
breiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Er-
scheinungsort im Geltungsbereich dieses Geset-
zes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbe-
schriften über das Investmentvermögen im Sinne
des § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der
Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur
gemeinsam genannt werden.“
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der
Depotbank und der Zahlstelle über die
Übernahme dieser Funktionen,“.
bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) der Behörde auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen,“.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-
langen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buch-
stabe c und d haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „Die Behörde hat“
durch die Worte „Die Behörde untersagt“ ersetzt
und die Worte „zu untersagen“ gestrichen sowie in
Nummer 1 nach dem Wort „erstattet“ die Worte
„oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Ab-
satz 1 aufgenommen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „wird“ die
Worte „oder der Behörde im Rahmen der Bekannt-
machungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene
Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht
erstattet werden“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb
ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3
Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische
Investmentgesellschaft die Absicht, diese auslän-
dischen Investmentanteile im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzei-
gen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr
verstrichen ist.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntma-
chungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und
§ 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu
erstatten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
gabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“ die
Worte „und Kosten“ eingefügt werden.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-
mentgesellschaft, des Repräsentanten oder einer
mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb
ausländischer Investmentanteile muß auf den Ver-
kaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hin-
weisen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-
satz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-
gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.
8. In § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
9. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
die Worte „oder eine inländische Zweigniederlas-
sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland“ ein-
gefügt und die Worte „über das“ durch die Worte
„über welche“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „vorgeschrie-
benen Informationen“ die Worte „im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes“ eingefügt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2
getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufs-
prospekt aufzunehmen.“
10. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
gabe, daß in Satz 1 das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt wird.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich
der von ihr verwalteten ausländischen Investment-
vermögen kein kontrolliertes Unternehmen im
Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhan-
delsgesetzes. Kann der Anteilinhaber im Regelfall
keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-

rechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die
zu einem von der Investmentgesellschaft verwal-
teten Investmentvermögen gehören, dessen Ver-
mögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-
inhaber stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1
des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte
der Investmentgesellschaft; stehen die Vermö-
gensgegenstände des Investmentvermögens im
Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die
Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus
Aktien, die zu einem von der Investmentgesell-
schaft verwalteten Investmentvermögen gehören,
bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsan-
teils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechts-
anteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus
diesen Aktien unter 10 vom Hundert liegt.“
11. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1
und 2 beauftragten Stellen über die
Übernahme der Funktionen,“.
b) In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
12. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „erstat-
tet“ die Worte „oder der Vertrieb vor Ablauf der
Frist nach Absatz 1 aufgenommen“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „werden“ die
Worte „oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu ent-
richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt
wird“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb aus-
ländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1
oder 2 untersagt, darf die ausländische Invest-
mentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen,
wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr
verstrichen ist.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
13. § 15e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Entstehen der Behörde durch Bekannt-
machungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6
Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der
Maßgabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“
die Worte „und Kosten“ eingefügt werden.
14. In § 15f Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefaßt:
„Ferner ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Ver-
tragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrech-
nung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
nach § 15h enthalten.“
15. § 15g wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-
mentgesellschaft, eines von ihr bestellten Reprä-
sentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten
Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen
muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser
erhältlich ist, hinweisen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit der Maß-
gabe, daß die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt wird.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-
satz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-
gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.
16. In § 15j Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
17. In § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
18. In § 17 Abs. 2a werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden neuen Satz ersetzt:
„Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber
der ausländischen Investmentanteile noch nicht
zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-
gens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit
Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes sowie für die angewach-
senen Ansprüche des ausländischen Investment-
vermögens auf derartige Einnahmen; die An-
sprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;
2. Zwischengewinne des ausländischen Investment-
vermögens;
3. Einnahmen des ausländischen Investmentver-
mögens aus Anteilen an inländischen Sonderver-
mögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalan-
lagegesellschaften enthalten sind;
4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-
gens aus ausländischen Investmentanteilen außer
Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2
Nr. 1;

5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung
des ausländischen Investmentanteils oder der Ab-
tretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffent-
lichten Zwischengewinne von inländischen und
ausländischen Investmentvermögen, an denen
das ausländische Investmentvermögen Anteile
hält.“
19. Dem § 19a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist
erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab
dem 1. April 1998 zufließen.“
20. In § 21 Abs. 1 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 10 Abs. 3“ und die Angabe „§ 15g
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 15g Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15b Satz 1“
durch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), zuletzt
geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1
bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6
Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7
Abs. 1 bis 5 abzuweichen.
(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Ge-
schäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Kommanditanteile, Beteiligungen als Kom-
plementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter
im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und
Genußrechte.
(3) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden
Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechts-
form und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder
auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden
kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
ankommt. Schwesterunternehmen sind Unterneh-
men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen
haben.
(4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus
der letzten geprüften Bilanz ergibt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
darf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kom-
manditgesellschaft und der Kommanditgesell-
schaft auf Aktien betrieben werden.
(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertrag-
lich festgelegter Unternehmensgegenstand der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vor-
behaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten
Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten,
die Verwaltung und die Veräußerung von Wagnis-
kapitalbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag
oder in der Satzung der Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offe-
ne oder eine integrierte Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft sein soll.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundkapital“
durch die Worte „Grund- oder Stammkapital“
ersetzt.
3. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift des Ersten
Unterabschnitts gestrichen.
4. Die §§ 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
„§ 3
Zulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur
die in den folgenden Absätzen bezeichneten Ge-
schäfte betreiben.
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Unternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteili-
gung hält, Darlehen gewähren.
(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und
zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.
(4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuld-
verschreibungen begeben. Werden Schuldverschrei-
bungen begeben, darf die Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der
Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz
des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaf-
fung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem
Unternehmensgegenstand zusammenhängen.

§4
Anlagegrenzen
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen
nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Wagnis-
kapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanz-
summe der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
nicht übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
gesetzes gelten als Wagniskapitalbeteiligungen an
demselben Unternehmen.
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren
Aktien oder Genußrechte zum Handel an einem or-
ganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes zugelassen oder die in den
Freiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen
solcher Unternehmen sind (börsennotierte Unterneh-
men), nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des
Erwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
an solchen Unternehmen insgesamt bereits gehalte-
nen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der
Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsenno-
tierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 500 Mil-
lionen Deutsche Mark übersteigt, dürfen nicht erwor-
ben werden.
(3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem
Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei
dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der
Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagnis-
kapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das
nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist,
einmalig überschritten werden. In diesem Fall muß die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von
acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genann-
ten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligungen soweit
zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält.
(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an
Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer
der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natür-
liche Person ist, die mit mindestens 10 vom Hundert
an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist.
Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaft müssen vor Ablauf
eines Jahres so zurückgeführt werden, daß die Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als
49 vom Hundert der Stimmrechte hält.
(5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren
Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum liegt, nur erwerben, soweit
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wagniskapital-
beteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen
mit dem Buchwert der von der Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insge-
samt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen
30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
eine Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf Jahre
nur halten, soweit der Buchwert aller länger als zwölf
Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom
Hundert der Bilanzsumme nicht übersteigt. Typische
stille Beteiligungen werden bei der Berechnung nach
Satz 1 nicht berücksichtigt.
(7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis
zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an
dem Unternehmen gehaltenen Wagniskapitalbeteili-
gungen gewährt werden und zusammen mit dem
Buchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem
Unternehmen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-
steigen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der
Gesamtbetrag der den Unternehmen gewährten
Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge-
währung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-
steigen.
§5
Unzulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen
halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunter-
nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
sind.
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.
§6
Verletzung der
Vorschriften über den Geschäftskreis
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirk-
samkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
§7
Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
(1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerken-
nung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteil-
inhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maß-
geblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer bei
einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmit-
telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
als 40 vom Hundert des Kapitals hält oder wem unmit-
telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
als 40 vom Hundert der Stimmrechte der Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1
und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die
Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend,
für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maß-
gabe entsprechend, daß an die Stelle der Stimm-
rechte die Kapitalanteile treten.
(2) Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen
einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesell-

schaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe
der Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des
Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und
seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine ent-
sprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unter-
nehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft ist. Wer an einer
offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß-
geblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die
Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter
Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich betei-
ligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen.
Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er
nicht mehr maßgeblich beteiligt ist.
(3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben
hat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen
des mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils
nachweisen.
(4) Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens
oder aus einer maßgeblichen Beteiligung an einer
offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die
einem nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 Mitteilungspflichti-
gen oder einem kontrollierten Unternehmen gehören,
bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs-
pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt
werden.
(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft von Mutterunter-
nehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die
an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß-
geblich beteiligt sind, und von diesen Unternehmen
oder Personen unmittelbar oder mittelbar kontrollier-
ten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, die zusam-
men mehr als 40 vom Hundert der Kapital- oder
Stimmrechtsanteile an der Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft gewähren.
(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn
sie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.
§8
Jahresabschluß,
Lagebericht und Abschlußprüfung
(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die
Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
anzuwenden.
(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die
Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahres-
abschluß und einen Lagebericht entsprechend den
für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handels-
gesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung
betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 auf-
zustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist
die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder
die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-
sehen. Soweit eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rech-
nungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
nehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Ver-
pflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lage-
bericht aufzustellen hat.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch
auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-
resabschluß aufzunehmen.“
5. Der Zweite und Dritte Unterabschnitt werden auf-
gehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
„Aktionäre“ die Worte „oder Gesellschafter“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
das Wort „fünfhunderttausend“ersetzt.
7. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt:
„§ 15
Antrag
Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag
sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen:
1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der
neuesten Fassung;
2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands,
der Geschäftsführer oder Komplementäre und die
Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats;
bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben
werden soll und bei der ein Komplementär eine
juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über
die Bestellung der geschäftsführenden Organe der
juristischen Person;
3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß
die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsre-
gister nur noch von der Anerkennung als Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.
§ 16
Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den An-
lagegrenzen des § 4 entsprechen,

3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem
Mutterunternehmen oder einem Schwesterunter-
nehmen hält,
4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der
Gesellschaft bestehen und
5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und voll-
ständig gestellt ist.
(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen
ist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt
der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt
dieser Anerkennung maßgeblich.
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur
durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
§ 17
Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
widerrufen, wenn
1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen
§ 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Ver-
pflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3,
5 und 6 und § 4 obliegen,
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entge-
gen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschaf-
ter gewährt hat oder
3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen
hält.
§ 18
Verzicht
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann
auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den
Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert
oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag
bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe
dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert
ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Ände-
rung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in
das Handelsregister eingetragen wird.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag
erneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und,
sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesell-
schaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunterneh-
men ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung
besteht.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 21 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21
Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat
der Behörde unverzüglich
1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschafts-
vertrags anzuzeigen sowie
2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß,
den Lagebericht sowie den Bericht über die Prü-
fung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
richts einzureichen.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den
Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahneh-
mung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich
ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-
räume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu
gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden.“
10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Befugnisse der Aufsichts-
behörde, Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Behörde kann von der Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder
Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von
Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung
der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforder-
lich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch
gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapi-
talanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.
(2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen
dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-
denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines
Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Sat-
zes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen
weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaften, Börsen oder anderen Wertpapier-
märkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinsti-
tuten, Finanzinstituten oder Versicherungsunter-
nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-
tragte Personen,
3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
pflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die
Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tat-
sachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese
Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stel-
len, die direkt oder indirekt Informationen von zustän-
digen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese

nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermitteln-
den Stellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die
Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen entsprechend anzuwenden.“
11. § 22 wird wie folgt gefaßt:
„§ 22
Mitteilungen und Bekanntmachungen
(1) Die Behörde teilt dem Registergericht die An-
erkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der An-
erkennung mit.
(2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unan-
fechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfecht-
bar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den
Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger
bekannt.“
12. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt:
„§ 23
Mitteilungspflichten der Aktionäre
und Gesellschafter bei Anerkennung
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
(1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutter-
unternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr
hält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekannt-
machung der Anerkennung im Bundesanzeiger der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Be-
hörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu
machen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entspre-
chend.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die
Berechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintra-
gung der Satzungsänderung tritt.
§ 24
Gesellschafterdarlehen
Hat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an
der die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrer-
seits beteiligt ist, ein Darlehen gewährt, oder eine
andere der Darlehensgewährung wirtschaftlich ent-
sprechende Rechtshandlung vorgenommen, so fin-
det eine Zurechnung nach den Regeln über den
Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt.
§ 25
Übergangsvorschriften für am 1. April 1998
anerkannte Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften
(1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten
des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungs-
gesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember
2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkraft-
treten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförde-
rungsgesetzes bereits als Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaften anerkannt sind.
(2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteili-
gungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem
Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunter-
nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der
Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Arti-
kels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Ände-
rung der Satzung in das Handelsregister unterliegt
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vor-
schriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten
Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmens-
beteiligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die
Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1
Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Aner-
kennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
der Zeitpunkt der Eintragung nach Satz 2.
(3) Ist am 1. Januar 2003 die Änderung der Satzung
nach Absatz 2 Satz 1 nicht im Handelsregister einge-
tragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die Behörde
macht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der
Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.“
13. § 27 wird wie folgt gefaßt:
„§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2
Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet,
4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einreicht oder
5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-
hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hun-
derttausend Deutsche Mark geahndet werden.“
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert:

1. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ange-
schafft hat, die nach dem Gesetz über Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt
ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden
ist. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
haben der Widerruf der Anerkennung und der
Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich an-
geboten worden sind; entsprechendes gilt,
wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften die Anerkennung als Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. Für
offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Ge-
setzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften haben der Widerruf der Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb
der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ge-
nannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.
Bescheide über die Anerkennung, die Rück-
nahme oder den Widerruf der Anerkennung
und über die Feststellung, ob Aktien der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmens-
beteiligungsgesellschaften öffentlich angebo-
ten worden sind, sind Grundlagenbescheide
im Sinne der Abgabenordnung; die Bekannt-
machung der Aberkennung der Eigenschaft als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach
§ 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmens-
beteiligungsgesellschaften steht einem Grund-
lagenbescheid gleich.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
der Veräußerung mindestens sechs Jahre
ununterbrochen zum Anlagevermögen einer
inländischen Betriebsstätte gehört haben; die
Frist von sechs Jahren verkürzt sich für Anteile
an Kapitalgesellschaften, die von Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 veräußert werden, auf
ein Jahr und entfällt für lebendes Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe,“.
2. In § 19a Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „§ 15b Satz 1“
durch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 37a, des § 38b, des § 43a in Verbindung mit § 38b
und des § 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 37n, des
§ 38b sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a
und des § 50c in Verbindung mit § 38b des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften“ ersetzt.
4. § 50c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in
dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der
Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsbe-
rechtigten Anteilseigner oder von einem Sondervermö-
gen im Sinne der §§ 38, 43a, 44, 50a oder des § 50c
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften er-
worben, sind Gewinnminderungen, die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren
Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur
auf Gewinnausschüttungen oder auf organschaftliche
Gewinnabführungen zurückgeführt werden kann und
die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag
im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der in Anführungszeichen ge-
setzte Text zu Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft angeschafft hat, die nach dem
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaften anerkannt ist. Für Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften im Sinne
des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaften haben
der Widerruf der Anerkennung und der Ver-
zicht auf die Anerkennung Wirkung für die
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öf-
fentlich angeboten worden sind; entspre-
chendes gilt, wenn eine solche Gesell-
schaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
die Anerkennung als Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaft verliert. Für offene
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften haben der Widerruf der Anerken-
nung und der Verzicht auf die Anerkennung
innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften genannten Frist Wirkung für
die Vergangenheit. Bescheide über die
Anerkennung, die Rücknahme oder den
Widerruf der Anerkennung und über die
Feststellung, ob Aktien der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25
Abs. 1 des Gesetzes über Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften öffentlich
angeboten worden sind, sind Grundlagen-
bescheide im Sinne der Abgabenordnung;
die Bekanntmachung der Aberkennung der
Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Geset-
zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften steht einem Grundlagenbescheid
gleich;“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des
Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorge-
nommen werden.“
b) Der durch das Gesetz vom 22. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2567) eingefügte Absatz 29b wird
Absatz 29c.
c) Absatz 30 wird wie folgt gefaßt:
„(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung
des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
ab dem 1. April 1998 zufließen.“
d) Nach Absatz 31 wird folgender neuer Absatz 31a
eingefügt:
„(31a) § 50c Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 31a wird Absatz 31b.
Artikel 9
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch-
sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf-
baubank GmbH,“ eingefügt.
2. In § 54 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte
„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1996“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Säch-
sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische
Aufbaubank GmbH,“ eingefügt.
b) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
„23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die
nach dem Gesetz über Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften anerkannt sind. § 6b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 bis 4 des Einkom-
mensteuergesetzes gilt entsprechend;“.
2. In § 36 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte
„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals
für den Erhebungszeitraum 1996“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch-
sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf-
baubank GmbH,“ eingefügt.
2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Zahl „1993“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Zahl „1994“ die Worte „und für die Sächsische Aufbau-
bank GmbH erstmals auf die Vermögensteuer des
Kalenderjahrs 1996“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung
des Investitionszulagengesetzes 1996
In § 3 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
(BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden
ist, wird die Angabe „1. Januar 1999“ durch die Angabe
„1. Januar 1997“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Fördergebietsgesetzes
In § 7a Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993
(BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden
ist, wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammel-
stellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 2001 gewährt werden,“.
Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108), wird wie folgt geändert:
1. In § 267 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder in den
geregelten Freiverkehr einbezogen“ gestrichen.
2. In § 293 Abs. 5 werden die Worte „zugelassen oder in
den geregelten Freiverkehr einbezogen“ durch die
Worte „oder zum geregelten Markt zugelassen“ ersetzt
und vor dem Wort „beantragt“ die Worte „oder zum
geregelten Markt“ eingefügt.
3. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „und über den
Inhalt der Anlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes über das Kreditwesen“ gestrichen.

4. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu-
wenden“ die Worte „auf Finanzdienstleistungsinstitute
und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im
Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und
nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind“ ein-
gefügt.
Artikel 15
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt
geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1
oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen ge-
hören, bestehen für die Zeit, für die das Unterneh-
men die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für
das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges
Unternehmen oder für einen anderen, der für Rech-
nung des Unternehmens oder eines von diesem
abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht
für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die
Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und
nachgeholt worden ist.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8
angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien
einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des
§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1
oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören,
bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mittei-
lungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
b) Nach § 21 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5
angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien
einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des
§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Abschnitt wird Nummer 6 wie folgt
gefaßt:
„6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27 (aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen
Fällen
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 30 (aufgehoben)“.
b) Im fünften Abschnitt wird am Ende folgende An-
gabe angefügt:
„§ 60a Mitteilungen in Strafsachen“.
2. § 1 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tochterunter-
nehmen“ die Worte „oder ein gleichartiges Ver-
hältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Worte „dem mittelbar beteilig-
ten Unternehmen“ durch die Worte „den mittelbar
beteiligten Personen und Unternehmen“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
4. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die
Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesent-
lichen Tatsachen, die durch Rechtsverord-
nung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestim-
men sind, sowie die Personen oder Unterneh-
men anzugeben, von denen er die entspre-
chenden Anteile erwerben will.“
bb) In Satz 6 werden die Worte „zu einem Tochter-
unternehmen wird“ durch die Worte „unter
seine Kontrolle kommt“ ersetzt.
cc) Die Sätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb
von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beab-
sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische
Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er
eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Ge-
sellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Instituts
zu stellenden Ansprüchen genügt,
2. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung
in einen Unternehmensverbund eingebunden
würde, der eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt, oder
3. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Toch-
terunternehmen eines Instituts mit Sitz im Aus-

land würde, das im Staat seines Sitzes oder
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beauf-
sichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts-
stelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bun-
desaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren
Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-
vollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundes-
aufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
Frist hat diese Person oder Personenhandelsge-
sellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundes-
aufsichtsamt einzureichen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von
ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung
der Stimmrechte untersagen und anordnen,
daß über die Anteile nur mit seiner Zustim-
mung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersa-
gungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes
und der Deutschen Bundesbank nicht
nachgekommen ist und diese Unterrich-
tung innerhalb einer vom Bundesaufsichts-
amt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat
oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollzieh-
baren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1
erworben oder erhöht worden ist.“
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„er hat bei der Ausübung der Stimmrechte
den Interessen einer soliden und umsichtigen
Führung des Instituts Rechnung zu tragen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann
das Bundesaufsichtsamt über die Maßnah-
men nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit
der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen, beauf-
tragen, wenn der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht
innerhalb einer von diesem bestimmten ange-
messenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben
bei der Veräußerung in dem erforderlichen
Umfang mitzuwirken.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Satz 8
und Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1a Satz 1“ ersetzt und die Worte „zu
einem Tochterunternehmen des Erwerbers
würde oder“ gestrichen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1
hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen
Stellen des anderen Staates zu unterrichten;
es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu
befürchten ist, daß durch die Verzögerung die
Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder
wesentlich beeinträchtigt wird.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Tochterunter-
nehmen“ durch die Worte „kontrolliertes Unter-
nehmen“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun-
desbank dürfen gegenseitig die bei der anderen
Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz jeweils gespeicherten Daten im automa-
tisierten Verfahren abrufen.“
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den
Datenabruf der Deutschen Bundesbank beim
Bundesaufsichtsamt.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die
Angabe „§ 11 Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4c Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 6“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 64a
Abs. 3“ jeweils durch die Angabe „§ 64a“ ersetzt.
7. § 10a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kapitalanteile“
ein Komma und die Worte „jedoch nur vorbehalt-
lich der Regelung für den aktivischen Unter-
schiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,“ einge-
fügt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
„Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der
nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapi-
tals und der Rücklagen des nachgeordneten Un-
ternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen
den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom
Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzu-
ziehen.“
c) Die Sätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt gefaßt:
„Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag
mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an
einem gruppenfremden Unternehmen behandelt
werden.“
8. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch
die Angabe „§§ 10a“ ersetzt.

9. In § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte
„der Eigenmittel“ durch die Worte „des haftenden
Eigenkapitals“ ersetzt.
10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 das Wort
„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
11. Dem § 20 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt:
„Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes
und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von
Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen
Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden,
unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung
der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach
§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht
von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderin-
stitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungs-
verfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und
für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
Eingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt bei-
zubehalten.“
12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in einer
Anlage erläutert und“ gestrichen.
13. § 27 wird aufgehoben.
14. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und“ eingefügt.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
dem Institut oder ein Gesellschafter oder
gesetzlicher Vertreter des beteiligten Unter-
nehmens nicht zuverlässig ist oder aus ande-
ren Gründen nicht den im Interesse einer soli-
den und umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut mit anderen Personen
oder Unternehmen in einen Unterneh-
mensverbund eingebunden ist, der eine
wirksame Aufsicht über das Institut beein-
trächtigt;“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut Tochterunternehmen
eines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das
im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt
wird oder dessen zuständige Aufsichts-
stelle zu einer befriedigenden Zusammen-
arbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht
bereit ist;“.
16. In § 44 wird in der Überschrift das Wort „Beaufsich-
tigung“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.
17. In § 44a werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
18. § 44b wird wie folgt gefaßt:
„§ 44b
Auskünfte und Prüfungen bei
Inhabern bedeutender Beteiligungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
schen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von
Unterlagen gelten auch für
1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-
ligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im
Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach
§ 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Betei-
ligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
einem Institut und den von ihnen kontrollierten
Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Perso-
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2
handelt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1
bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden
sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1
Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten
Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts-
punkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen
haben diese Maßnahmen zu dulden.“
19. In § 46a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Zeitpunkt“
das Wort „im“ eingefügt.
20. In § 49 werden die Angabe „2b Abs. 1 Satz 8“ durch
die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1“ und die Angabe
„§ 44 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2“ ersetzt.
21. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „den §§ 37 und 44c“
durch die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§§ 37 und 44c“ ersetzt.
22. Dem § 55b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
23. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anord-
nung nach
a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
b) § 12a Abs. 2 Satz 1“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, § 44
Abs. 1 Satz 1 und § 44c Abs. 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3
Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 44
Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit“ die
Angabe „§ 44b Abs. 2 oder“ eingefügt.
24. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a
Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren
gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten
sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an
Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder
im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewer-
bes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhe-
bung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung
unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-
ner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich
Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun-
desaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tat-
sachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäfts-
betrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kennt-
nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maß-
nahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem
Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-
gungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-
telnden Erkenntnisse sind.“
25. In § 64d Satz 1 werden die Worte „Gesamtbuch-
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4
Satz 5“ durch die Worte „Gesamtbuch-Großkredit-
grenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
26. In § 64e Abs. 4 wird Satz 3 aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Justizmitteilungsgesetzes und
Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher
Vorschriften und anderer Gesetze
Artikel 25 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), ge-
ändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2970), wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 2a wird das Wort „Gemein-
schaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
eingefügt:
„2b. in anderen europäischen Staaten be-
legene Grundstücke auch über die Gren-
zen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen,
sofern
a) der Staat Vollmitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ist,
b) die Hypothek in diesem Staat eine
ausreichende Sicherheit für die Rück-
zahlung und Verzinsung von Darlehn
gewährt und
c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen
das haftende Eigenkapital nicht über-
steigt;“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1, 2
und 2a“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2b“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt ge-
faßt:
„d) anderen Schuldverschreibungen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-
sen sind;“.
cc) In Nummer 4 werden die Worte „Anweisung.
Die“ durch die Worte „Anweisung; die“ er-
setzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-
schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-
forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-
gleichsforderungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738)
verwendet werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird in Nummer 2 das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4
werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des
Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypo-
thekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-
bungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der
in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht
höher als 10 vom Hundert des Hypothekenpfand-
briefumlaufs sein.“
3. Dem § 34a wird folgender Satz angefügt:
„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.“
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in
die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig
sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol-
venzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend. Die Pfandbriefgläubiger nehmen
außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am In-
solvenzverfahren der Hypothekenbank teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
überschuldet, so findet auf Antrag des Bundes-
aufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein
Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-
venzverfahren über das sonstige Vermögen der
Hypothekenbank geltend zu machen; bei der
Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung
des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der
Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderun-
gen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenz-
verfahren verbleibender Überschuß ist an den In-
solvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige
Vermögen der Hypothekenbank herauszugeben.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur
Insolvenzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der
Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren
zugeschrieben sind, so werden sie bei der Ver-
teilung den übrigen im Umlauf befindlichen Hypo-
thekenpfandbriefen gleichgestellt.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maß-
gabe, daß das Wort „Konkursvorrechte“ durch das
Wort „Insolvenzvorrechte“, das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte
„dem Vorrecht“ durch die Worte „der Regelung“
ersetzt werden.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 4 bis 6“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deut-
schen Bundesbank und bei geeigneten Kredit-
instituten verwendet werden; sie darf 10 vom
Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf be-
findlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht
überschreiten.“
6. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:
„§ 48
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 ist § 35 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-
verwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das
Wort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-
vorrechte“ ersetzt wird.“
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
über die Pfandbriefe und ver-
wandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-
schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-
forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-
gleichsforderungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738)
verwendet werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
„der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Worte „der Europäischen Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden
aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des
Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-
bungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil
der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte
nicht höher als 10 vom Hundert des Pfand-
briefumlaufs sein.“
bb) In Satz 2 werden die Worte „auch nach dem
1. Januar 1966“ gestrichen.
2. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das
Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypo-
thekenregister eingetragenen Werte nicht in die
Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig
sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol-
venzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubi-
ger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2
nicht am Insolvenzverfahren der Kreditanstalt teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf-
sichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein
Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-
venzverfahren über das sonstige Vermögen der
Kreditanstalt geltend zu machen; bei der Berech-
nung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des
Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfand-
briefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen
berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzver-
fahren verbleibender Überschuß ist an den Insol-
venzverwalter des Verfahrens über das sonstige
Vermögen der Kreditanstalt herauszugeben.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur
Insolvenzmasse eigene Pfandbriefe der Kredit-
anstalt, die von dieser dem Bestand an Wert-
papieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der
Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen
Pfandbriefen gleichgestellt.“
b) In Absatz 4 werden das Wort „Konkursvorrechte“
durch das Wort „Insolvenzvorrechte“, das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die
Worte „dem Vorrecht“ durch die Worte „der Rege-
lung“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1
und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 4
Satz 2, §§ 3 bis 7a Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der
Deutschen Bundesbank und bei geeigneten
Kreditinstituten verwendet werden; sie darf
10 vom Hundert des Gesamtbetrags der in
Umlauf befindlichen Kommunalschuldver-
schreibungen nicht überschreiten.“
b) In Absatz 3 werden die Worte „Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft, die Europäische Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atom-
gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen
Gemeinschaften“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ jeweils
durch das Wort „Union“ ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-
verwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das
Wort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-
vorrechte“ ersetzt wird.“
Artikel 20
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die
Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betrie-
benen Geschäfte zu fördern, und die Haftung
der Schiffspfandbriefbank aus den Beteiligun-
gen durch die Rechtsform des Unternehmens
beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die ein-
zelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des
Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens
nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung
ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig
im wesentlichen auf solche Geschäfte ausge-
richtet ist, welche die Schiffspfandbriefbank
selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser
Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.“
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Euro-
päische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische
Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Europäi-
schen Gemeinschaften“ und in Satz 2 das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Worte
„oder ein Land ist“ durch die Worte „ , ein Land,
die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder die
Europäische Investitionsbank sind“ ersetzt.
bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) anderen Schuldverschreibungen, die in
einem Mitgliedstaat der europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-
sen sind;“.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5
wird angefügt:
„5. durch Anlegung in Investmentanteilen an
einem nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung angelegten Vermögen, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft oder von
einer ausländischen Investmentgesell-
schaft, die zum Schutz der Anteilinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach
den Vertragsbedingungen oder der Sat-
zung der Kapitalanlagegesellschaft oder
der Investmentgesellschaft das Vermögen
nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und
3 und in Bankguthaben angelegt werden
darf.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-
schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-
forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-
gleichsforderungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) ver-
wendet werden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma
durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Währung des Nennwerts der von der
Schiffspfandbriefbank ausgegebenen Schiffspfand-
briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung
benutzen Werte nur abweichen, soweit durch
geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge-
schlossen ist.“
3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbau-
werken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig,
wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register
das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches
Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches
Register eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der
Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleich-
bare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt,
wegen der gesicherten Darlehensforderung Befrie-
digung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu
suchen,
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem
anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen
Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das
Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß
das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches
Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläu-
bigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register
eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit
der Maßgabe zulässig, daß die Schiffspfandbriefbank
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-
bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die
im Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in
die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur
Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger not-
wendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur
Insolvenzmasse gezogen werden; § 30 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend. Die Schiffspfandbrief-
gläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2
Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Schiffs-
pfandbriefbank teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf-
sichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
einem Schiffspfandbriefgläubiger in diesem Verfah-
ren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem
Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen
der Schiffspfandbriefbank geltend zu machen; bei
der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröff-
nung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen
der Schiffspfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen
Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten
Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an
den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das
sonstige Vermögen der Schiffspfandbriefbank her-
auszugeben.
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur
Insolvenzmasse eigene Schiffspfandbriefe der
Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren
zugeschrieben sind, so werden sie bei der Vertei-
lung den übrigen im Umlauf befindlichen Schiffs-
pfandbriefen gleichgestellt.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 36a Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.“
7. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:
„§ 43
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
durch das Wort „Konkursmasse“ und das Wort „Insol-
venzverwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“
ersetzt wird.“
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783, 1996 I S. 321), wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ die Worte „oder in der
Schweiz“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
können auch durch die Bestellung von Grundpfand-
rechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in
Absatz 2 erfaßten europäischen Staaten gesichert
werden, sofern
1. der Staat Vollmitglied der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ist,
2. das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rück-
zahlung und Verzinsung der Forderungen
sicherstellt und
3. der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haf-
tende Eigenkapital der Bausparkasse nicht
übersteigt.“
c) In Absatz 6 werden die Worte „außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum,“ durch die Worte
„außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten
Staaten“ ersetzt.
2. In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Zahlungsverbot, Zustimmung
zur vereinfachten Abwicklung“.
Artikel 22
Änderung des Ausgleichsbankgesetzes
Nach § 2 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I
S. 1544), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,
wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen
Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die
als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die
Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank
sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank aus-
drücklich gewährleistet werden.“
Artikel 23
Änderungen des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Nach § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert
worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Anstalt aufgenommenen
Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die
als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die
Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt,
sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt aus-
drücklich gewährleistet werden.“
Artikel 24
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 50 wird aufgehoben.
2. In Artikel 54 werden die Nummern 1 bis 3 gestrichen.
3. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„Absatz 5a Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und Absatz 7
Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Ab-
satz 5a Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5a
Satz 10“ ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
4. In Artikel 85 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis d
gestrichen.
5. Artikel 86 wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052),
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Vierte Unterab-
schnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel und
der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im
Zweiten Kapitel wie folgt gefaßt:
„Vierter Unterabschnitt
Befreiung von der Pflicht,
einen Prospekt zu veröffentlichen
§ 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wert-
papiere
§ 45a Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emitten-
ten
§ 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
§ 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
Zweiter Unterabschnitt
Inhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen
§ 57 Anpassung der Zahlenangaben
§ 58 Emittenten aus Drittstaaten
§ 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben“.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 48
Abs. 1 Satz 3, in der Überschrift des § 59 und in den
§§ 59, 62 und 66 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt.
3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22
Abs. 4 und § 65 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
schaft“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß der Pro-
spekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder
zum Teil in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn
diese Sprache im Inland auf dem Gebiet des grenz-
überschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich
ist. Dies gilt auch, wenn eine Emission gemeinsam
von mehreren Emittenten mit Sitz teils im Inland und
teils im Ausland begeben wird.“
5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Verkaufs-
preis“ die Worte „oder, sofern er noch nicht bekannt
ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Fest-
setzung“ eingefügt.
6. § 18 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord-
nung und die Rechtsform; sofern der Emittent
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind
zusätzlich Angaben über die Struktur des persön-
lich haftenden Gesellschafters und die von der
gesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-
mungen der Satzung oder des Gesellschaftsver-
trags aufzunehmen;“.
7. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„den Anhang“ die Worte „und den Lagebericht“
eingefügt.
8. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in
dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahres-
abschluß beigefügt ist. Stellt der Emittent sowohl
einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab-
schluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüs-
sen beizufügen. Die Zulassungsstelle kann dem Emit-
tenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen
Art beizufügen, wenn der Jahresabschluß der ande-
ren Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen
enthält.“
9. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in
dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der
Jahresabschluß beigefügt ist.“
b) In den Sätzen 2 und 3 werden die Worte „aufzu-
nehmen“ jeweils durch das Wort „beizufügen“
ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „während
einer längeren Dauer“ durch das Wort „dau-
ernd“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsge-
meinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Emissionen“
durch die Worte „eine Emission“, das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Ge-
meinschaft“ und die Worte „eingeführt worden
sind“ durch die Worte „eingeführt worden ist“
ersetzt.
11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte „drei
Werktage“ jeweils durch die Worte „einen Werk-
tag“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulas-
sungsstelle gestatten, daß der Prospekt nach der
Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der
Bezugsrechte veröffentlicht wird.“
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „einzelne“ gestrichen
und nach dem Wort „Prospekt“ die Worte „inner-
halb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuld-
verschreibungen“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 52 Abs. 2 gilt entsprechend.“

13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach den Worten
„ausgegeben“ und „angeboten“ die Worte
„worden sind“ jeweils durch das Wort „wer-
den“ ersetzt.
bb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben e und f wird jeweils das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das
Wort „Union“ ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort
„oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien
sind, die seit mindestens zwei Jahren zum
geregelten Markt zugelassen sind, und dem
Publikum mindestens einen Werktag vor Ein-
führung der Wertpapiere im amtlichen Handel
Informationen zur Verfügung stehen, die im
wesentlichen dem Inhalt eines Börsenzulas-
sungsprospekts entsprechen.“
14. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten
(1) Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen
Prospekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teil-
weise befreien, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emit-
tenten oder diese Aktien verbriefende Zertifikate
sind seit mindestens drei Jahren in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert;
2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertrags-
staaten, in denen die Wertpapiere amtlich notiert
sind, bestätigt, daß der Emittent in den drei Jahren
vor Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen
Notierung an einer inländischen Börse, oder,
sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung
an der Börse des anderen Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats weniger als drei Jahre zurückliegt,
seit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft er-
lassenen Vorschriften betreffend die Zulassung
zur amtlichen Notierung und die hiermit im Zusam-
menhang stehenden Informationspflichten erfüllt
hat;
3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver-
öffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes
und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung
a) den letzten geprüften Jahresabschluß und den
letzten geprüften Konzernabschluß, sofern der
Emittent zur Aufstellung eines solchen ver-
pflichtet ist,
b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher
nach dem letzten geprüften Jahresabschluß zu
veröffentlichen war,
c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emit-
tent einen solchen in einem der in der Num-
mer 1 genannten Staaten veröffentlicht hat und
d) die während der letzten zwölf Monate vor dem
Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
herausgegebenen Zulassungs- und Verkaufs-
prospekte oder diesen vergleichbare Doku-
mente;
die Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den
Jahresabschluß oder den Konzernabschluß zu
veröffentlichen, sofern der nicht veröffentlichte
Abschluß keine wesentlichen zusätzlichen Infor-
mationen enthält;
4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver-
öffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes
und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument,
das folgende Angaben enthält:
a) die Erklärung, daß die Zulassung der Wert-
papiere zur amtlichen Notierung beantragt
wurde,
b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt
wird, die Zahl und Gattung sowie eine kurze
Beschreibung der mit ihnen verbundenen
Rechte,
c) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die
Aktien vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu
den in Buchstabe b genannten Angaben die mit
den vertretenen Aktien verbundenen Rechte
sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für
den Umtausch des Zertifikats in die vertretenen
Aktien,
d) sofern die Zulassung von Schuldverschreibun-
gen beantragt wird, die während einer längeren
Dauer ausgegeben werden, zusätzlich zu den
in Buchstabe b genannten Angaben die Art,
Ausstattung und den Gesamtnennbetrag der
Emission oder einen Hinweis darauf, daß letz-
terer nicht festgesetzt ist,
e) sofern die Zulassung von anderen als den in
Buchstabe d genannten Schuldverschreibun-
gen beantragt wird, zusätzlich zu den in Buch-
stabe b und d genannten Angaben den Aus-
gabepreis, Rückzahlungspreis und Nominal-
zinssatz und, wenn mehrere Zinssätze vorge-
sehen sind, die Bedingungen für den Wechsel
des Zinssatzes,
f) sofern die Zulassung von Wandelschuldver-
schreibungen, austauschbaren Schuldver-
schreibungen, Optionsanleihen und Options-
scheinen beantragt ist, zusätzlich zu den in
Buchstabe b genannten Angaben die Art der
zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug
angebotenen Aktien und die mit den Aktien
verbundenen Rechte, die Möglichkeiten und
Bedingungen für eine Umwandlung, einen
Tausch oder einen Bezug sowie die Vorausset-
zungen für eine Änderung dieser Möglichkeiten
und Bedingungen,

g) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer
der in Nummer 3 genannten Unterlagen be-
schrieben ist,
h) die Steuern, die im Inland auf die Einkünfte aus
den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs
erhoben werden und gegebenenfalls die An-
gabe, daß der Emittent die Zahlung dieser
Steuern übernimmt,
i) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und
j) die Namen der Personen oder Gesellschaften,
die für die in den vorstehenden Buchstaben
aufgeführten Angaben die Verantwortung über-
nehmen, sowie eine Erklärung dieser Personen
oder Gesellschaften, daß ihres Wissens die
Angaben richtig und keine wesentlichen Um-
stände ausgelassen sind;
5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ge-
mäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43
Abs. 1 dieser Verordnung, soweit nicht bereits in
den in Nummer 3 oder 4 aufgeführten Unterlagen
enthalten,
a) den Namen und die Funktion jedes Mitglieds
der Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Ver-
waltungsorgane,
b) allgemeine Angaben über das gezeichnete
Kapital,
c) die aktuellen Beteiligungsverhältnisse, die ihm
durch Mitteilungen auf Grund der Richtlinie
88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember
1988 über die bei Erwerb und Veräußerung
einer bedeutenden Beteiligung an einer bör-
sennotierten Gesellschaft zu veröffentlichen-
den Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)
bekannt geworden sind, und
d) von den gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlußprüfern erstellte Berichte über den letz-
ten veröffentlichten Jahresabschluß, die nach
dem Recht des Staates, in dem sich der einge-
tragene Geschäftssitz des Emittenten befindet,
vorgeschrieben sind;
6. aus den Bekanntmachungen und Unterlagen,
welche die Zulassung der Wertpapiere zur amt-
lichen Notierung unter Angabe ihrer wesentlichen
Merkmale ankündigen und aus allen anderen
Unterlagen über die Zulassung, die von dem
Emittenten oder in seinem Namen veröffentlicht
werden sollen, ist zu ersehen, daß die in den
Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen und
Angaben vorhanden sind und wo diese nach
Maßgabe des § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes
veröffentlicht worden sind oder veröffentlicht
werden;
7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unter-
lagen, Angaben und Bekanntmachungen wurden
der Zulassungsstelle vorgelegt, bevor sie dem
Publikum im Rahmen oder zur Vorbereitung
einer Ankündigung der Zulassung der Wertpapiere
zur amtlichen Notierung zugänglich gemacht
wurden.
(2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1
Nr. 3 bis 6 sind in deutscher Sprache vorzunehmen.
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß die Ver-
öffentlichungen in einer anderen Sprache abgefaßt
werden, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der
Wertpapieranlage innerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung nicht unüblich ist.“
15. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die
zugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die
erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn
kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffent-
lichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt
werden.“
16. In § 58 Satz 1 werden die Worte „Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
Worte „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ und
die Worte „außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch die Worte „außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
17. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1
des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen
Prospekt nicht rechtzeitig veröffentlicht.“
18. Die Anlage zu § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens
anzugebende Posten
Aktivseite:
1. Barreserve
2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzan-
weisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffent-
licher Stellen
3. Forderungen an Kreditinstitute
4. Forderungen an Kunden
5. Schuldverschreibungen und andere festver-
zinsliche Wertpapiere
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-
papiere
7. Beteiligungen
darunter: an Kreditinstituten
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
darunter: an Kreditinstituten
9. Eigene Aktien oder Anteile
Passivseite:
10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
12. Verbriefte Verbindlichkeiten
darunter: begebene Schuldverschreibungen
13. Nachrangige Verbindlichkeiten
14. Genußrechtskapital
15. Fonds für allgemeine Bankrisiken
16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes
Kapital und Rücklagen

Posten unter dem Strich:
17. Eventualverbindlichkeiten
18. Andere Verpflichtungen
Aufwendungen:
19. Zinsaufwendungen
20. Provisionsaufwendungen
21. Personalaufwand
22. Andere Verwaltungsaufwendungen
23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberich-
tigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen
24. Risikovorsorge
Erträge:
25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäf-
ten, festverzinslichen Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen
26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht
festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen
und Anteilen an verbundenen Unternehmen
27. Provisionserträge
II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmen-
de Aufgliederungen
Die Posten Forderungen an Kunden sowie For-
derungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypo-
thekendarlehen, Kommunalkredite und andere
Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbind-
lichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden
sind in begebene Hypotheken-Namenspfand-
briefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe
und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der
Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in be-
gebene Schuldverschreibungen (Unterposten:
Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe
und sonstige Schuldverschreibungen) und andere
verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern.“
Artikel 26
Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Verkaufsprospekt-Verordnung vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2869) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Notierung“ die Worte
„oder zum geregelten Markt“ eingefügt.
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
kann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von Emit-
tenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer
anderen Sprache abgefaßt wird, wenn diese Sprache
im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Wertpapierhandels nicht unüblich ist.“
3. In § 4 Nr. 12 werden nach den Worten „sofern er noch
nicht bekannt ist,“ die Worte „die Einzelheiten und“
eingefügt.
4. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord-
nung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätz-
lich Angaben über die Struktur des persönlich haf-
tenden Gesellschafters und die von der gesetz-
lichen Regelung abweichenden Bestimmungen
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags auf-
zunehmen;“.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Anbieter nicht zugleich der Emittent der zum
Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere,
so können diese Angaben entfallen, wenn der
Anbieter über die Angaben regelmäßig nicht ver-
fügt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das
Recht auf Zahlung eines Betrags einräumen, der
durch den Wert eines anderen Wertpapiers oder
Rechts oder durch eine sonstige Bezugsgröße
bestimmt wird, sind in den Verkaufsprospekt
zusätzlich Angaben über die Ermittlung des Betrags
aufzunehmen.“
6. § 14 Abs. 5 wird aufgehoben.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 25 und 26 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 28
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgeset-
zes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-
Gesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des
Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuld-
verschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der
Börsenzulassungs-Verordnung, der Verkaufsprospekt-
Verordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den
Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 29
Aufhebung und Außerkrafttreten von Vorschriften
§1
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 15 des Zweiten Finanzmarktförderungsgeset-
zes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749);
2. das Gesetz über den Wertpapierhandel in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung;

3. das Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsiden-
ten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen,
der Wirtschaft und der Rechtspflege über die Zu-
lassung der Wertpapiere der Deutschen Reichsbahn-
Gesellschaft zum Börsenverkehr in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4111-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des
Börsengesetzes hinsichtlich der Berliner Metallbörse
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4112-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
5. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ab-
wicklung von Börsengeschäften in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4113-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. die Bekanntmachung betreffend die Untersagung des
Börsenterminhandels in Kammzug in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
7. die Bekanntmachungen betreffend die Zulassung von
Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks-
und Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-1 bis 12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung;
8. die Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen-
termingeschäften in Aktien und Anteilen von Berg-
werks- und Fabrikunternehmungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-13, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung;
9. die Bekanntmachungen über die Zulassung von Bör-
sentermingeschäften in Aktien von Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4115-14 bis 28, veröffent-
lichten bereinigten Fassung;
10. die Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
vom 10. März 1982 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
S. 302); die Zulassung der Aktien zum Börsentermin-
handel durch die Verordnung bleibt unberührt;
11. die Verordnung über die Anlage zum Jahresabschluß
von Kreditinstituten, die eingetragene Genossen-
schaften oder Sparkassen sind, vom 13. Oktober
1993 (BGBl. I S. 1705); die Verordnung ist letztmals
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am
31. Dezember 1997 enden.
§2
Es treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Zulassung von Wertpapieren
zu amtlichen Notierungen an der Bremer Wertpapier-
börse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4111-2-a, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung; die Zulassung der auf Grund des Gesetzes zum
Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassenen
Wertpapiere bleibt unberührt;
2. die Verordnung Nr. 118 des Staatsministeriums des
Landes Württemberg-Baden über die Beaufsichtigung
von Börsen und von Hypotheken- und Schiffspfand-
briefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4110-3-a, veröffentlichten be-
reinigten Fassung.
Artikel 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. April 1998 in Kraft. Artikel 13 tritt vorbehaltlich
der Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften am 1. Januar 1999 in Kraft; die Geneh-
migung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht
werden. Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17 treten am 1. Juni
1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m
u t K o h l
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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