§ 20 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/20?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Änderungsverlauf
-
01.11.2024 in Kraft
§ 20 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 378)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 24 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
05.01.2007 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
-
24.03.1998 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529)
BGBl. 1998 I S. 529
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.