§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.04.2014 – 4 U 54/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.09.2010 – 6 U 62/09
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
- BGH, 04.05.2009 – II ZR 168/07Zitiert von 3
- BGH, 27.04.2009 – II ZR 167/07GmbH-Recht: Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorratsbeschluss zur Informationsverweigerung; Reichweite des Stimmverbots bei Abberufung des Geschäftsführers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VII-Verg 41/15
- OLG Düsseldorf, 21.02.2006 – I-20 U 232/05
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 104/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/19#abs-1 (1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/19#abs-2 (2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/19#abs-3 (3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/19#abs-4 (4) § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.