§ 271 Verteilung des Vermögens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/271#abs-1 (1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/271#abs-2 (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/271#abs-3 (3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 271 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 5
- OLG Köln, 13.08.1991 – 22 U 65/91
- BGH, 23.11.2007 – BLw 4/07
- OLG Köln, 26.08.2004 – 18 U 48/04Zitiert von 3
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 193/22Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Stimmrechtszurechnung aufgrund Acting in ConcertZitiert von 3
- BGH, 09.11.2021 – II ZR 137/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses über die Hinterlegung von Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre im Fall der Abwicklung der GesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.05.2021 – I R 12/18Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen GesellschaftZitiert von 7
- OLG Köln, 06.05.2021 – 18 U 133/20
- FG Hessen, 15.12.2020 – 4 K 386/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 271 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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