§ 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/101?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.01.2023 in Kraft
§ 101 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
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08.12.2008 Ausfertigung
§ 101 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I 2369 377)
BGBl. 2008 I S. 2369
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3332)
BGBl. 2006 I S. 3332
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974, 2769)
BGBl. 2004 I S. 974
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 101 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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