Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen
Stand: 02.12.2022
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Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.