Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.

§ 16 § 18