Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen

Stand: 07.11.2024

Bund3 Fassungen

Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen.

§ 13 § 15