Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
Stand: 07.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/20#abs-1 (1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/20#abs-2 (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 AgrarOLkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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