Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Lieferanten
Stand: 02.12.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/16#abs-1 (1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/16#abs-2 (2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidungen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht werden.