Gesetze / Adoptionswirkungsgesetz
AdWirkG§ 4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragsbefugt sind
Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AdWirkG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
Änderungsverlauf
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23.01.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I 101)
BGBl. 2013 I S. 101
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