Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 1 AbwAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.11.2005 – 9 A 4168/03Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2005 – 2 S 1457/04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2005 – 9 C 8.04Zitiert von 32
- BVerwG, 15.06.2005 – 9 C 9.04
- VG Arnsberg, 04.09.2020 – 12 K 5337/18
- VG Aachen, 16.05.2007 – 7 K 1397/06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23Zitiert von 1
- VG Augsburg, 16.09.2024 – Au 9 K 23.1917 , Au 9 K 23.2206Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.