Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 9 Abgabepflicht, Abgabesatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-1 (1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-3 (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-4 (4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-5 (5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/9#abs-6 (6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 9 AbwAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.03.2005 – 9 C 7.04Zitiert von 14
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.01.2010 – 9 A 3055/08Zitiert von 3
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- OVG NRW, 30.07.2004 – 9 A 3862/02
- OVG NRW, 28.03.2003 – 9 A 1299/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 650/23
- OVG Schleswig, 12.01.2026 – 6 KN 4/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
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