Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 09.06.2021 – 5 A 190/18
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- VG Weimar, 15.11.2016 – 3 K 591/15 We
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
- OVG NRW, 20.09.1983 – 2 A 1398/82Zitiert von 1
- VG Halle, 27.01.2015 – 4 A 298/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 10.10.2024 – 15 K 98/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.01.2024 – 20 A 2785/20
- VG Magdeburg, 07.09.2022 – 9 A 260/21 MDZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/8#abs-1 (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/8#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.