Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 7 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Potsdam, 04.06.2019 – 8 L 1119/18
- VG Potsdam, 11.04.2019 – 8 L 1127/18Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 15.03.2017 – VG 5 K 636/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/7#abs-1 (1) Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltung und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) abgabepflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/7#abs-2 (2) Die Gemeinden können
die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,
die von ihnen nach Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende und
die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte Abwasserabgabe bei der Festsetzung der Gebühren nach den Bestimmungen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg den Gebührenpflichtigen auferlegen. Dies gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Abwälzung oder Umlegung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.