Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.01.2024 – 20 A 2785/20
- OVG NRW, 24.06.2015 – 20 A 1707/12Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 29.06.2012 – 12 K 955/11
- OVG Schleswig, 26.06.2014 – 4 LB 12/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.03.2008 – 9 A 4889/05Zitiert von 4
- VG Potsdam, 23.12.2025 – VG 8 L 1123/25
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 30.07.2025 – 1 K 2407/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/2#abs-1 (1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/2#abs-2 (2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/2#abs-3 (3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.