Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 3 Bewertungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2005 – 2 S 1457/04Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 13.05.2004 – 6 K 1783/03Zitiert von 1
- VG Halle, 29.10.2015 – 4 A 25/13
- VG Halle, 23.02.2016 – 4 A 124/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 28.03.2011 – 6 K 269/08Zitiert von 1
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 11/09Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen für Investitionen (Abwasserbehandlungsanlage); Schadstoffkonzentrationen im Abwasser
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 650/23
- OVG NRW, 02.06.2026 – 9 A 651/23
- OVG Schleswig, 12.01.2026 – 6 KN 4/24Zitiert von 1
116 Entscheidungen zu § 3 AbwAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/3#abs-1 (1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor G(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/3#abs-2 (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/3#abs-3 (3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/3#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.