Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbwAG NRW · GV. NRW. S. 559
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
20 Normen · Ausgangsfassung vom 08.07.2016 · 7 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
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Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter(zu §§ 8, 9 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 2 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände(zu § 9 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht, Verrechnung(zu § 10 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 4 Besonderheit bei Nachklärteichen(zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 5 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides(zu §§ 2, 4, 9 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 6 Überwachung der Abwassereinleitung(zu §§ 4, 6 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 7 Ermitteln in sonstigen Fällen(zu § 6 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 8 Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztemNiederschlagswasser(zu §§ 7, 8 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 9 Abzug der Vorbelastung(zu § 4 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 10 Abgabeerklärung(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 11 Festsetzen der Abgabe
- § 12 Fälligkeit, Verjährung
- § 13 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung
- § 14 Zweckbindung(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 15 Verwaltungsaufwand(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 16 Mittelvergabe(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
- § 17 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
- § 18 Ordnungswidrigkeiten
- § 19 Ermächtigung
- § 20 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
04.05.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 04.05.2021, Artikel 6
GV. NRW. S. 560
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Historischer Änderungsnachweis
17.07.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.07.2019, Artikel 1
GV. NRW. S. 341
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).