Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

AbwAG NRW

§ 4 Besonderheit bei Nachklärteichen(zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Den Umfang der Verminderung schätzt die zuständige Behörde.

Teil 3

Ermitteln der Schädlichkeit

§ 3 § 5