Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
AbwAG NRW§ 19 Ermächtigung
Stand: 26.08.2026
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.