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AbwAG NRW

§ 16 Mittelvergabe(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/16#abs-1 (1) Aus dem Abgabeaufkommen sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern unter Berücksichtigung

1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und

2. sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.

Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Vorhaben. Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/16#abs-2 (2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung der obersten Wasserbehörde.

§ 15 § 17