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AbwAG NRW§ 11 Festsetzen der Abgabe
Stand: 30.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist. Im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes beginnt die Festsetzungsfrist nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-3 (3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 AbwAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 6166/19Zitiert von 2
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 2380/18Zitiert von 2
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 6165/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.