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AbwAG NRW§ 9 Abzug der Vorbelastung(zu § 4 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.
Teil 4
Festsetzen und Erheben der Abgabe