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AbwAG NRW§ 14 Zweckbindung(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 15 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/14#abs-2 (2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.