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AbwAG NRW§ 6 Überwachung der Abwassereinleitung(zu §§ 4, 6 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Überwachung entsprechend.