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AbwAG NRW

§ 12 Fälligkeit, Verjährung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/12#abs-1 (1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/12#abs-2 (2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Abgabe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe fällig geworden ist, und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 11 § 13