§ 52 AbgG — Ausführungsbestimmungen

Abgeordnetengesetz

Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.