§ 36 Löschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.