§ 36 Löschung
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36#abs-1 (1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36#abs-2 (2) Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/36#abs-3 (3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36 AZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 12.02.2024 – 8 K 590/23
- BVerfG, 10.10.2001 – 1 BvR 1970/95Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.06.2009 – 17 A 805/03Zitiert von 1
- VG Köln, 28.11.2002 – 20 K 10510/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. I S. 2467
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. I S. 1131
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.