§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
25.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
-
20.12.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2012 I S. 2745
-
30.07.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
-
20.06.2002 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.