§ 16 Datenübermittlung an Gerichte
Stand: 04.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-1 (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-2 (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-3 (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.