Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte

Stand: 04.08.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-1 (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien,
4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.
Angaben zu Ausweisdokumenten,
6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-2 (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1.
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
2.
zum Asylverfahren,
3.
zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
4.
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16#abs-3 (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

§ 15a § 17