§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Stand: 01.11.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.12.2008 – C-524/06Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischer Unionsbürger in einem zentralen Register; Voraussetzungen der Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Düsseldorf, 05.11.2019 – 10 K 4824/18.A
- VG Aachen, 22.02.2017 – 4 K 38/17.AZitiert von 5
- VG Köln, 28.11.2002 – 20 K 10510/00
- BGH, 19.10.2017 – 3 StR 211/17Geheimdienstliche Agententätigkeit: Offenbarung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und der VisadateiZitiert von 7
- BVerwG, 20.08.2020 – 1 C 28/19Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von einer öffentlichen Stelle mitgeteilte AnschriftZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 12.02.2024 – 8 K 590/23
- VG Berlin, 09.02.2018 – 34 K 1401.17 AZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2017 – 34 L 1400.17 AZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1#abs-1 (1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1#abs-2 (2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/1#abs-3 (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.