Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 32 Mitteilungen der Behörden
Stand: 19.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/32#abs-1 (1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach § 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/32#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/32#abs-3 (3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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09.07.2019 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2019 (BGBl. I 1079)
BGBl. 2019 I S. 1079
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.