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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1079
BGBl. 2019 I S. 1079 · 5.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen
gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch
von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union1
Vom 9. Juli
Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
S. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vor-
angestellt:
„1. über den Versender- und den Empfänger-
mitgliedstaat:
jeweils die Bezeichnung des Mitglied-
staats;“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
b) In Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „An-
kunftstag“ die Wörter „und die Durchgangs-
länder“ eingefügt.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundes-
verwaltungsamt alle erteilten Erlaubnisse zum
Verbringen von Waffen oder von Munition aus
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung
detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates
für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen
im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb
der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1).
2019
einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-
bereich des Waffengesetzes und aus dem Gel-
tungsbereich des Waffengesetzes in einen ande-
ren Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 2 und § 31
Absatz 1 des Waffengesetzes unter Angabe des
Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-
datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mittei-
lung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens
aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum
nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absen-
dung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach
§ 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben ent-
halten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist
der Mitteilung beizufügen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 31
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Ab-
satz 1 erhaltenen Angaben“ durch die Wörter
„nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Ab-
satz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
der Kommission vom 16. Januar 2019 zur
Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß
Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den sys-
tematischen elektronischen Austausch von
Informationen im Zusammenhang mit der
Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der
Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1)“ er-
setzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
Angaben nach § 31 Absatz 2;“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3
und wie folgt gefasst:
„3. übermittelt an die zuständige Behörde
a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30
Absatz 1 des Waffengesetzes erhalte-
nen Angaben,

b) die von anderen Mitgliedstaaten er-
haltenen Angaben über die Erteilung
von Erlaubnissen zum Verbringen von
Schusswaffen oder Munition in das Ho-
heitsgebiet des anderen Mitgliedstaats
aus dem Geltungsbereich des Waffen-
gesetzes, es sei denn, es besteht für
diese Verbringung eine Erlaubnis nach
§ 31 Absatz 2 des Waffengesetzes, und
c) die von anderen Mitgliedstaaten erhal-
tenen Angaben über das Überlassen
von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2
bis C) zum Waffengesetz oder von
Munition an Personen und den Besitz
von solchen Waffen oder Munition
durch Personen, die jeweils ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Waffengesetzes haben;“.
dd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4
und 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2019
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1079. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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