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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1079

BGBl. 2019 I S. 1079 · 5.591 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
                                        Verordnung
                   zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
         der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen
  gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch
von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union1

                                                            Vom 9. Juli

   Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
S. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:

                              Artikel 1
                      Änderung der
           Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

   Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vor-
             angestellt:
             „1. über den Versender- und den Empfänger-
                 mitgliedstaat:

                  jeweils die Bezeichnung des Mitglied-
                  staats;“.
         bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
             Nummern 2 bis 5.
     b) In Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein
        Komma ersetzt und werden nach dem Wort „An-
        kunftstag“ die Wörter „und die Durchgangs-
        länder“ eingefügt.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundes-
         verwaltungsamt alle erteilten Erlaubnisse zum
         Verbringen von Waffen oder von Munition aus

1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung
    (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung
    detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates
    für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen
    im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb
    der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1).

2019

  einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-
  bereich des Waffengesetzes und aus dem Gel-
  tungsbereich des Waffengesetzes in einen ande-
  ren Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 2 und § 31
  Absatz 1 des Waffengesetzes unter Angabe des
  Datums der Erlaubniserteilung und des Ablauf-
  datums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mittei-
  lung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens
  aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in
  einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum
  nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absen-
  dung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach
  § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben ent-
  halten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist
  der Mitteilung beizufügen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 31

      Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Ab-
      satz 1 erhaltenen Angaben“ durch die Wörter
      „nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Ab-
      satz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe
      der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686
      der Kommission vom 16. Januar 2019 zur
      Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß
      Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den sys-
      tematischen elektronischen Austausch von
      Informationen im Zusammenhang mit der
      Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der
      Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1)“ er-
      setzt.
  bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
      eingefügt:
       „2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die
           Angaben nach § 31 Absatz 2;“.

  cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3
      und wie folgt gefasst:

       „3. übermittelt an die zuständige Behörde

          a) die von anderen Mitgliedstaaten in den
             Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30

             Absatz 1 des Waffengesetzes erhalte-
             nen Angaben,
BGBl. 2019, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
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       b) die von anderen Mitgliedstaaten er-
          haltenen Angaben über die Erteilung
          von Erlaubnissen zum Verbringen von
          Schusswaffen oder Munition in das Ho-
          heitsgebiet des anderen Mitgliedstaats
          aus dem Geltungsbereich des Waffen-
          gesetzes, es sei denn, es besteht für
          diese Verbringung eine Erlaubnis nach
          § 31 Absatz 2 des Waffengesetzes, und
       c) die von anderen Mitgliedstaaten erhal-
          tenen Angaben über das Überlassen
          von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
          Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2
          bis C) zum Waffengesetz oder von

              Munition an Personen und den Besitz
              von solchen Waffen oder Munition
              durch Personen, die jeweils ihren ge-
              wöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
              bereich des Waffengesetzes haben;“.

     dd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4
         und 5.

                     Artikel 2
                   Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in
Kraft.
                         Der Bundesrat hat zugestimmt.

                         Berlin, den 9. Juli 2019
                                   Der Bundesminister
                             des Innern, für Bau und Heimat
                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1079. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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