Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 70 Meldungen der Geldinstitute
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-1 (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-2 (2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-4 (4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-5 (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 70 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis 41 Außenwirtschaftsgesetz mit Art. 10 GGZitiert von 139
- BGH, 19.01.2010 – StB 27/09Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
- BGH, 12.07.2007 – StB 5/07
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
- LG Braunschweig, 26.03.2002 – 36 KLs 806 Js 41519/98
- EuGH, 17.10.1995 – C-83/94Gemeinsame Handelspolitik: Zulässigkeit nationaler Beschränkungen für die Ausfuhr von Dual-use-Waren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.