Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 70 Meldungen der Geldinstitute
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-1 (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-2 (2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-4 (4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-5 (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.