Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-1 (1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, welche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird, können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung der Güter sowie des Umschlags und der Entladung der Güter angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-3 (3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsführer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu machen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-4 (4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/7#abs-5 (5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.