Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 71 Meldefristen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-1 (1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-2 (2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-3 (3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-4 (4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-5 (5) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/71#abs-6 (6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 71 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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