Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 70 Meldungen der Geldinstitute
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70?asof=2021-06-26#abs-4 (4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70?asof=2021-06-26#abs-5 (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.