Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-2 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-4 (4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

§ 44 § 46