Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 01.12.2014 – 17 UF 150/14Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2018 – 4 UF 266/17
- OLG Stuttgart, 25.10.2013 – 17 UF 189/13
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- BGH, 31.03.2021 – XII ZB 102/20Aufhebung eines ausländischen Unterhaltstitels: Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens auf VollstreckbarerklärungZitiert von 4
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 10.04.2024 – 5 UF 75/23
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2020 – 8 UF 280/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-2 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/45#abs-4 (4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.