Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 57 Anwendung von Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 56 § 58