Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 41 Vollstreckungsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Stuttgart, 01.12.2014 – 17 UF 150/14Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 291/23Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche eines türkischen Urteils
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – II-1 UF 261/14
- BGH, 23.09.2015 – XII ZB 234/15Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: Prüfungsumfang der deutschen GerichteZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2018 – 4 UF 266/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/41#abs-1 (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. “
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden. “
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/41#abs-2 (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/41#abs-3 (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.