Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat durch das Beschwerdegericht; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegenZitiert von 5
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 280/20Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels: Voraussetzungen des Anerkennungshindernisses der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Verfahren bei nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats formal ordnungsgemäßer fiktiver ZustellungZitiert von 1
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 305/19Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels: Voraussetzungen des Anerkennungshindernisses der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Verfahren bei nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats formal ordnungsgemäßer fiktiver Zustellung
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 306/19Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels: Voraussetzungen des Anerkennungshindernisses der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung vom Verfahren bei nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats formal ordnungsgemäßer fiktiver Zustellung
- BGH, 09.06.2021 – XII ZB 416/19Vollstreckbarerklärung einer US-amerikanischen Unterhaltsentscheidung: Wahrung der Verteidigungsrechte bei Kenntniserlangung vom laufenden Gerichtsverfahren; Interessenabwägung bei einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren; Pflicht zur Einlegung eines nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelfs nach KenntniserlangungZitiert von 3
- BGH, 31.03.2021 – XII ZB 102/20Aufhebung eines ausländischen Unterhaltstitels: Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Verfahrens auf VollstreckbarerklärungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.09.2015 – XII ZB 234/15Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt: Prüfungsumfang der deutschen GerichteZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/48#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/48#abs-2 (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/48#abs-3 (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.