Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Stuttgart, 23.04.2024 – 15 WF 26/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – II-1 UF 261/14
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- BGH, 31.05.2017 – XII ZB 122/16Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung; Zulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 19.03.2018 – 1 UF 24/18
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/47#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/47#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.