Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschläge machen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aussagekräftige Kennzahlen über das Investitionsverhalten der Netzbetreiber.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsverteilernetzen vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden haben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/33?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Evaluierung des Anreizinstruments zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassmanagement in die Anreizregulierung vor. Die Bundesnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 313 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250)
BGBl. 2013 I S. 3250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.