Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-S I · GV. NRW. 2012 S. 488
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
48 Normen · Ausgangsfassung vom 02.11.2012 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Aufnahme
- § 2 Dauer der Ausbildung
- § 3 Unterricht, individuelle Förderung
- § 4 Unterrichtsorganisation
- § 5 Unterricht und Prüfungen in der Herkunftssprache
- § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich
- § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen
- § 8 Information und Beratung
- § 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
- Abschnitt 2 Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
- § 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
- § 11 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs während der Erprobungsstufe
- § 12 Ende der Erprobungsstufe
- § 13 Wechsel der Schulform oder des Bildungsgangs ab Klasse 7
- Abschnitt 3 Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen
- § 14 Hauptschule
- § 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform
- § 16 Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7
- § 17 Gymnasium
- § 18 (weggefallen)
- § 19 Gesamtschule
- § 20 Sekundarschule
- Abschnitt 4 Versetzungsbestimmungen
- § 21 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung,Rücktritt, Auslandsaufenthalt
- § 22 Allgemeine Versetzungsanforderungen
- § 23 Nachprüfung
- § 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
- § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule
- § 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule
- § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
- § 28 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule
- § 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
- Abschnitt 5 Abschlussverfahren
- § 30 Allgemeine Bestimmungen
- § 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
- § 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
- § 33 Schriftliche Prüfung
- § 34 Weiteres Verfahren
- § 35 Fachprüfungsausschüsse
- § 36 Mündliche Prüfung
- § 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
- § 38 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
- § 39 Wiederholung der Klasse 10
- Abschnitt 6 Schulabschlüsse und Berechtigungen Schulabschlüsse und Berechtigungen
- § 40 Erster Schulabschluss
- § 41 Erweiterter Erster Schulabschluss
- § 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- § 43 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- § 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
- Abschnitt 7 Sicherungen von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen
- § 45 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen
- § 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die PRIMUS-Schulen, die Schule für Circuskinderin Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern ausFamilien beruflich Reisender“.
- § 47 (weggefallen)
- § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 2a
- Anlage 4 Anlage 3a
- Anlage 5 Anlage 3b
- Anlage 6 Anlage 4
- Anlage 7 Anlage 5
- Anlage 8 Anlage 6
- Anlage 9 Anlage 7
- Anlage 10 Anlage 8
- Anlage 11 Anlage 9
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
29.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2026 (GV. NRW. S. 130)
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.06.2025
GV. NRW. S. 577
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 06.06.2024
GV. NRW. S. 330
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Historischer Änderungsnachweis
07.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.11.2022
GV. NRW. S. 1010
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.03.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 405
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Historischer Änderungsnachweis
13.02.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.01.2021, Artikel 5
GV. NRW. S. 112
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Historischer Änderungsnachweis
01.02.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.05.2021, Artikel 2
GV. NRW. S. 449
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 28.05.2020, Artikel 1
GV. NRW. S. 394
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Historischer Änderungsnachweis
02.05.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.05.2020, Artikel 2
GV. NRW. S. 312b
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.06.2019
GV. NRW. S. 265
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Historischer Änderungsnachweis
06.04.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 21.03.2017
GV. NRW. S. 375
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 16.03.2016
GV. NRW. S. 186
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Historischer Änderungsnachweis
02.06.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.05.2015
GV. NRW. S. 472
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.). 1 ältere Nachweis ist hier nicht aufgeführt.