Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 4 Unterrichtsorganisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-1 (1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-2 (2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-3 (3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenz auch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorgaben für die Schulform zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-4 (4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 8, vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-5 (5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für begrenzte Zeit jahrgangsübergreifend erteilt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/4#abs-6 (6) Die Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens erteilt wird. Die Genehmigung setzt insbesondere voraus, dass nach dem Konzept der Schule

1. die Einhaltung der Stundentafel,

2. die Umsetzung der Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne),

3. die ordnungsgemäße Leistungsbewertung und

4. eine Förderung gemäß § 3 Absatz 4

gesichert sind.

§ 3 § 5