Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 42 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/42#abs-1 (1) Sind die Versetzungsanforderungen des § 26 erfüllt, so erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
1. eine Schülerin oder ein Schüler auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Hauptschule,
2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule und des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1,
3. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2,
4. eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und
5. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang.
Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/42#abs-2 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwirbt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/42#abs-3 (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Schülerin oder der Schüler hat
1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie
2. in den anderen Fächern
a) höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und
b) in mindestens zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.
Der Abschluss wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.