Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 46 Besondere Bestimmungen für die Laborschule Bielefeld des LandesNordrhein-Westfalen, die PRIMUS-Schulen, die Schule für Circuskinderin Nordrhein-Westfalen und die schulische Bildung von Kindern ausFamilien beruflich Reisender“.
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/46#abs-1 (1) Für die Laborschule Bielefeld des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld und die PRIMUS-Schulen gemäß § 132b Absatz 2 des Schulgesetzes NRW kann das Ministerium Abweichungen von den Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule und dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/46#abs-2 (2) Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen der Evangelischen Kirche im Rheinland organisiert den Unterricht so, dass die Schullaufbahn mit den Lebensverhältnissen der Schülerinnen und Schüler vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/46#abs-3 (3) Die schulische Bildung von Kindern aus Familien beruflich Reisender wird im Land Nordrhein-Westfalen durch Stammschulen und Stützpunktschulen gestaltet. Eine zusätzliche schulische Betreuung während der Reisezeiten erfolgt durch Bereichslehrkräfte.