Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsames Lernen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/9#abs-1 (1) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/9#abs-2 (2) Ist an einer Schule Gemeinsames Lernen gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW eingerichtet, gelten für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung § 1 Absatz 4 dieser Verordnung und § 16 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in der jeweils geltenden Fassung. Für die sonderpädagogische Förderung gilt die AO-SF insgesamt.