Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 29 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/29#abs-1 (1) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/29#abs-2 (2) In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/29#abs-3 (3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des § 26.