Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 32 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/32#abs-1 (1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/32#abs-2 (2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 mit einer Note zu bewerten (Prüfungsnote).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/32#abs-3 (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. Ergeben sich in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernommen.

§ 31 § 33